Stand: 6.Oktober 2011
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Entwurf
Erster Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV)1
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: "die Länder” genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli
1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.Dezember 2006, S. 81)
geändert worden ist, sind beachtet worden.
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Artikel 1
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Staatsvertrages
Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete
und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten
Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und
Begleitkriminalität abgewehrt werden,
5. sowie Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und
dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen.
Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen
Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und
Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die
Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1 bis 4, §§ 5 bis 8, 20 und 23 sowie
die Vorschriften des Neunten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften
des Siebten und Neunten Abschnitts.
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(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und
Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie
die Vorschriften des Neunten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Achten
und Neunten Abschnitts.
(6) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag) gilt nur §
8a des Rundfunkstaatsvertrages.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer
Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder
überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall
vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse
maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen
Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang
von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Pferdewetten sind Wetten
aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für
Pferde.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen
Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig
veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften
handelt.
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Abs. 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die
Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die
Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien
gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen
werden können (Ausspielung).
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur
Teilnahme eröffnet wird.
(5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer sind in die Vertriebsorganisation von
Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 eingegliederte Vermittler.
(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer oder
Wettvermittlungsstelle zu sein,
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einschließlich der
Wetten aus Anlass öffentlicher
Pferderennen und anderer
öffentlicher Leistungsprüfungen
für Pferde
oder
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1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung
dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt,
sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu
erzielen.
(7) Eine Spielhalle im Sinne dieses Staatsvertrages ist ein Unternehmen oder Teil eines
Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im
Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1
Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202; zuletzt
geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 BGBl I S. 2258) oder der
gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen
Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese
Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang
mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des
Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach
diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der
Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den
Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen
ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass
Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe oder Testspiele mit
minderjährigen Personen dürfen durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer
Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden.
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
(5) Abweichend von Abs. 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1
den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4
Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet.
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und am Zugang zu
und über SMS
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2. Der Höchsteinsatz je Spielteilnehmer darf grundsätzlich einen Betrag von 1.000 Euro pro
Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 ein
abweichender Betrag festgesetzt werden. Gewinne dürfen nicht mit Einsätzen der
Spielteilnehmer verrechnet werden. Das Kreditverbot ist sichergestellt. Bei der
Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles tägliches, wöchentliches
oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Darüber
hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, tägliche, wöchentliche
oder monatliche Einzahlungs- und Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spieler das
Einzahlungs- oder Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist
von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- oder Verlustlimits verringert werden,
greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.
3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind ausgeschlossen.
4. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept nach § 6
ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
5. Wetten und Lotterien werden weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch wird
auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt.
(6) Die Veranstalter und Vermittler von Lotterien und Sportwetten im Internet haben der
Geschäftsstelle und dem Glücksspielkollegium vierteljährlich die Zahl der Spieler und die
Höhe der Einsätze jeweils geordnet nach Spielen und Ländern zum Zwecke der
Evaluierung zu übermitteln.
§ 4a Konzession
(1) Soweit § 10 Abs. 6, insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten
Experimentierklausel für Sportwetten, nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern
nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet
werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Konzession wird für alle Länder von der zuständigen Behörde für eine in der
Bekanntmachung (§ 4b Abs. 1) festzulegende Dauer erteilt. Auf die Erteilung der
Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Zahl der Konzessionen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 zu beschränken. Sie
kann aufgrund von Ergebnissen der Evaluierung (§ 32) sowie einer wissenschaftlichen
Untersuchung oder der Bewertung des Fachbeirats entsprechend § 9 Abs. 5 durch einen
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen festgelegt, erhöht
oder gesenkt werden, um die Erreichung der Ziele des § 1 besser zu gewährleisten.
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Den Veranstaltern
nach § 10 Abs. 2 und 3 darf nur
der Eigenvertrieb mittels eines
im Geltungsbereich dieses
Staatsvertrages einheitlichen
Angebotes gestattet werden.¶
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(4) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1. (erweiterte Zuverlässigkeit)
a) die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse beim Konzessionsnehmer vollständig
offengelegt sind; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Adressen aller
Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstiger Kapitalgeber, bei juristischen Personen des
Privatrechts von solchen, die mehr als fünf vom Hundert des Grundkapitals halten oder mehr
als fünf vom Hundert der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhältnisse
anzugeben.
b) der Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für
die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde
besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die
Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei
juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten
Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.
c) die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen
Mittel dargelegt ist.
2. (Leistungsfähigkeit)
a) der Konzessionsnehmer über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit
verfügt und zugleich Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet.
b) die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Glücksspielangebots unter Berücksichtigung der
Abgaben dargelegt ist.
c) die erforderlichen Sicherheitsleistungen vorbereitet und die zum weitergehenden Schutz
der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen sind.
3. (Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels)
a) die Transparenz des Betriebs sichergestellt sowie gewährleistet ist, dass eine
Überwachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist und nicht durch Dritte oder am
Betrieb Beteiligte vereitelt werden kann.
b) der Konzessionsnehmer einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
c) der Konzessionsnehmer, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen
Behörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die
Zuverlässigkeit im Sinne von Nr. 1b) besitzt.
d) bei Angeboten im Internet auf der obersten Stufe eine Internetdomäne „.de“ errichtet ist.
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e) der Konzessionsnehmer für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in Deutschland eine eigene
Buchführung einrichtet und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im Inland oder
bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beheimateten Kreditinstitut
abwickelt.
f) der Konzessionsnehmer Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur
Verfügung stellt.
g) gewährleistet ist, dass vom Spieler eingezahlte Beträge unmittelbar nach Eingang der
Zahlung beim Erlaubnisinhaber auf dem Spielkonto gutgeschrieben werden, ein etwaiges
Guthaben dem Spieler auf Wunsch jederzeit ausgezahlt wird, die auf den Spielkonten deponierten
Kundengelder vom sonstigen Vermögen getrennt verwaltet und nicht zum Risikoausgleich
verwendet werden, sowie das gesamte Kundenguthaben jederzeit durch liquide Mittel
gedeckt ist.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 4b Konzessionsverfahren, Auswahlkriterien
(1) Die Konzession wird nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten,
diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens erteilt. Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt der
Europäischen Union mit einer angemessenen Frist für die Einreichung von Bewerbungen
zu veröffentlichen.
(2) Die Bewerbung bedarf der Schriftform. Sie muss alle Angaben, Auskünfte, Nachweise
und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten, die in der Bekanntmachung bezeichnet
sind, welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 4 erforderlich sind und
die Auswahl nach Abs. 5 ermöglichen. Dazu gehören insbesondere:
1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der Kapital- und
Stimmrechtsverhältnisse bei dem Bewerber und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes
verbundenen Unternehmen sowie Angaben über Angehörige im Sinne des § 15
Abgabenordnung unter den Beteiligten; gleiches gilt für Vertreter der Person oder
Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person. Daneben
sind der Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Bewerbers
sowie Vereinbarungen, die zwischen an dem Bewerber unmittelbar oder mittelbar Beteiligten
bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen, vorzulegen,
2. eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung und der sonstigen öffentlichen Belange unter besonderer Berücksichtigung der ITund
Datensicherheit (Sicherheitskonzept),
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3. ein Sozialkonzept einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung des Ausschlusses
minderjähriger und gesperrter Spieler,
4. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Abgabenpflichten
(Wirtschaftlichkeitskonzept),
5. eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des
Sicherheits-, Sozial- und Wirtschaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger
Unterlagen durch einen von der zuständigen Behörde beigezogenen Sachverständigen oder
Wirtschaftsprüfer,
6. eine Verpflichtungserklärung des Bewerbers, weder selbst noch durch verbundene
Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland zu veranstalten oder zu vermitteln und
7. eine Erklärung des Bewerbers, dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig
sind.
Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass
die Anforderungen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterlagen
sind auf Kosten des Antragstellers in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher
Übersetzung vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Bewerber zur Prüfung der in Abs. 2 Satz 2 genannten
Voraussetzungen unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben,
Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache auffordern. Sie ist befugt, Erkenntnisse
der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere zu den
Voraussetzungen nach § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1c), abzufragen. Ist für die Prüfung im
Konzessionsverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Staatsvertrags bezieht, so hat der Bewerber diesen Sachverhalt
aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn
bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Bewerber
kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht
beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse
die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(4) Die im Rahmen des Konzessionsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen haben
jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Bewerbung unverzüglich der zuständigen
Behörde mitzuteilen und geplante Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder
sonstigen Einflüssen während des Konzessionsverfahrens der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen.
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(5) Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ist insbesondere danach zu treffen,
welcher Bewerber nach Beurteilung der zuständigen Behörde am besten geeignet ist,
1. bei der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen die Erreichung der Ziele des § 1,
insbesondere den Schutz der Spieler und der Jugendlichen, zu gewährleisten,
2. weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen
Behörden sicherzustellen,
3. seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen,
4. einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten und
5. eine Erfüllung der Abgabenpflichten zu gewährleisten.
§ 4c Konzessionserteilung
(1) Die Konzession wird schriftlich erteilt. Sie darf nur nach Zustimmung der zuständigen
Behörde einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.
(2) In der Konzession sind die Inhalts- und Nebenbestimmungen festzulegen, die zur
dauernden Sicherstellung der Konzessionsvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und
Überwachung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden und im Angebot übernommenen
Pflichten erforderlich sind.
(3) Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionsnehmer zur
Sicherstellung von Auszahlungsansprüchen der Spieler und von staatlichen
Zahlungsansprüchen eine Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen
Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erbringt. Die Sicherheitsleistung beläuft sich auf fünf Millionen Euro. Sie
kann von der Behörde, die die Konzession erteilt, bis zur Höhe des zu erwartenden
Durchschnittsumsatzes zweier Wochen, maximal auf 25 Millionen Euro, erhöht werden.
§ 4d Konzessionsabgabe
(1) Es wird eine Konzessionsabgabe erhoben. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet,
diese an die zuständige Behörde des Landes Hessen zu entrichten.
(2) Die Konzessionsabgabe beträgt XXX vom Hundert des Spieleinsatzes. Sie wird von der
zuständigen Behörde nach Abs. 1 vereinnahmt, gesondert ausgewiesen und nach dem Königsteiner
Schlüssel auf die Länder verteilt. Sie ist in den Anlagen zum jeweiligen
Haushaltsplan gesondert auszuweisen.
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(3) Für die Erteilung und
Überwachung der Konzession
wird für das Jahr der Erteilung
eine Gebühr in Höhe von
250.000 Euro erhoben; für jedes
weitere Jahr der Dauer der
Konzession wird eine Gebühr in
Höhe von 175.000 Euro fällig.
Der jährliche Fälligkeitstermin
wird in der Konzession
festgelegt.
XXX
(wie § 9a Abs. 2 Nr.
3)
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(3) Der Konzessionsnehmer hat der zuständigen Behörde nach Abs. 1 spätestens innerhalb
von zehn Werktagen nach Ablauf eines Kalendermonats die in diesem Kalendermonat
erzielten Spieleinsätze mitzuteilen und die daraus berechnete monatliche
Konzessionsabgabe zu entrichten.
(4) Auf Antrag eines Konzessionsnehmers kann die zuständige Behörde nach Abs. 1 die
Abrechnung zum Ende eines Quartals zulassen. Der Konzessionsnehmer hat zu diesem
Termin die erzielten Spieleinsätze mitzuteilen und die daraus berechnete
Konzessionsabgabe zu entrichten.
(5) Der Konzessionsnehmer hat der zuständigen Behörde nach Abs. 1 auf Verlangen seine
Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung
der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind.
(6) Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann die zuständige
Behörde nach Abs. 1 vom Konzessionsnehmer Sicherheit in Form einer unbefristeten
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. Anstelle der Bürgschaft kann auch eine
gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.
(7) Vom Konzessionsnehmer in Ausübung der Konzession gezahlte Steuern auf der
Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind auf die Konzessionsabgabe
anzurechnen.
(8) Auf die Konzessionsabgabe sind ergänzend die Vorschriften der Abgabenordnung über
die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 148), über Steuererklärungen
(§§ 149 bis 153), über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 168), über die
Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, §§ 170 und 171), über
die Bestandskraft (§§ 172 bis 177), über das Erhebungsverfahren (§§ 218 bis 222, 224,
234, 240 bis 248), über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes
über Aufzeichnungspflichten (§ 22) sinngemäß anzuwenden.
§ 4e Konzessionspflichten; Aufsichtliche Maßnahmen
(1) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung der
Konzession maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. §
4b Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Aufhebung eines
Vertretungsverhältnisses nach § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3c) erlangt gegenüber den
zuständigen Behörden erst durch die Bestellung eines neuen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten
und schriftliche Mitteilung Wirksamkeit.
(2) Bei Personengesellschaften ist jede geplante Veränderung von
Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen, bei juristischen Personen nur solche,
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die mehr als fünf vom Hundert des Grundkapitals oder des Stimmrechts betreffen, der
zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist der Konzessionsnehmer
und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann
von der zuständigen Behörde als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den
veränderten Voraussetzungen eine Konzession erteilt werden könnte. Wird eine geplante
Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist
die Konzession zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht.
Unbeschadet der Anzeigepflichten nach Satz 1 ist der Konzessionsnehmer und die an ihm
unmittelbar oder mittelbar Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet,
unverzüglich der zuständigen Behörde gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob
und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den Beteiligungs- und
Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
(3) Der Konzessionsnehmer hat abweichend von Nr. 1b) des Anhangs („Richtlinien zur
Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“) jährlich zu berichten. Die Richtigkeit
der Erhebung und Übermittlung der Daten kann in regelmäßigen Abständen durch eine
unabhängige Stelle überprüft werden. Mit dem Bericht ist auch der Prüfbericht einer
geeigneten externen und unabhängigen Stelle über die Einhaltung der technischen
Standards und die Wirksamkeit der im Sicherheitskonzept vorgesehenen und in der
Konzession vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen vorzulegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörde hat der Konzessionsnehmer zudem Kontodaten zur Verfügung zu
stellen, soweit die Umsätze nicht über ein inländisches Konto abgewickelt werden.
(4) Verletzt ein Konzessionsnehmer eine nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 bestehende
Mitteilungspflicht, die nach § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen der
Konzession oder eine nach § 4d bestehende Pflicht, kann die zuständige Behörde ihn unter
Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern. Werden nach
Ablauf der Frist die Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die zuständige
Behörde unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes insbesondere folgende
Maßnahmen ergreifen:
1. öffentliche Abmahnung mit erneuter Fristsetzung;
2. Aussetzung der Konzession für drei Monate;
3. Reduzierung der Dauer der Konzession um ein Viertel der gesamten Laufzeit;
4. Widerruf der Konzession.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Konzessionsnehmer selbst oder ein mit ihm
verbundenes Unternehmen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages unerlaubte
Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt. Die § 49 VwVfG entsprechenden Vorschriften der
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Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben anwendbar. § 9 Abs. 4 Satz 3 ist
anzuwenden.
§ 5 Werbung
(1) Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel ist an den Zielen des § 1
auszurichten.
(2) Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.
Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende
Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten.
(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§ 7 Rundfunkstaatsvertrag), im
Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. Davon abweichend können die
Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Werbung für Lotterien und Sport- und
Pferdewetten im Internet und im Fernsehen unter Beachtung der Grundsätze nach Abs. 1
und 2 erlauben. Werbung für Sportwetten im Fernsehen unmittelbar vor oder während der
Live-Übertragung von Sportereignissen auf dieses Sportereignis ist nicht zulässig. § 9a ist
anzuwenden.
(4) Die Länder erlassen gemeinsame Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang
der nach Abs. 1 bis 3 erlaubten Werbung (Werberichtlinie). Sie stützen sich auf die
vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung von Werbung auf jugendliche
sowie problematische und pathologische Spieler. Vor Erlass und wesentlicher Änderung der
Werberichtlinie ist den beteiligten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 9a
Abs. 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Werberichtlinie ist in allen Ländern zu
veröffentlichen.
(5) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.
§ 6 Sozialkonzept
Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler
zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht
vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu
schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von
Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen
Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
und wie diese behoben werden sollen.
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im Umfeld von
Sportsendungen
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§ 7 Aufklärung
(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben den Spielern vor
der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, sowie über
die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme
Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.
Als spielrelevante Informationen kommen insbesondere in Betracht:
1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
2. die Höhe aller Gewinne,
3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
6. der Annahmeschluss der Teilnahme,
7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über
den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zu
Grunde liegt,
8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,
10. der Name des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
11. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
13. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.
Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.
(2) Lose, Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen müssen
Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und
Hilfsmöglichkeiten enthalten.
§ 8 Spielersperre
(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein
übergreifendes Sperrsystem (§ 23) unterhalten.
(2) Spielbanken und Veranstalter von Sportwetten und Lotterien mit besonderem
Gefährdungspotential sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von
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S
sind
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denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen
Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen,
dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht
nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen
oder Vermögen stehen (Fremdsperre).
(3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Veranstalter teilen die Sperre dem
betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.
(4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei
einzutragen. Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.
(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen
Antrag des Spielers möglich. Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre
verfügt hat.
(6) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die Vermittler
von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, an dem übergreifenden Sperrsystem (§ 23)
mitzuwirken. Zu diesem Zweck übermitteln die Vermittler die bei ihnen eingereichten
Anträge auf Selbstsperren unverzüglich an den Veranstalter nach § 10 Abs. 2, in dessen
Geltungsbereich der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz hat.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9 Glücksspielaufsicht
(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag
bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel
und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann
die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere
1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur
Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind, sowie zum Zwecke dieser Prüfung
während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und –grundstücke
betreten, in denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird,
2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher
Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des
Sozialkonzepts stellen,
14. April
Stand: 6.Oktober 2011
15
3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die
Werbung hierfür untersagen und
4. den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter
Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an
Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen.
Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder
dafür in mehreren Ländern geworben oder in sonstiger Weise gegen öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen im Sinne des Satzes 1 verstoßen wird, kann jedes betroffene Land die
zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das
betroffene Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und zu
vollstrecken. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des ermächtigten Landes.
(2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Falle der Vollstreckung von Anordnungen nach Absatz 1 mittels Zwangsgeld soll dieses
das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der
Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es
überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem
Ermessen zu schätzen.
(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen; sie können auch mit den
zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Daten austauschen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit nach diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt
ist, stimmen die Länder die Erlaubnisse für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter im
Benehmen ab.
(4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes
oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie
kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis ist
weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.
(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Abs. 2 und 3
genannten Veranstalter setzt voraus, dass
1. der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes unter
Berücksichtigung der Ziele des § 1 auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat und
2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels der
Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.
14. April
,
und¶
5. Diensteanbietern im Sinne
des Telemediengesetzes,
insbesondere Zugangsprovidern
und Registraren, nach vorheriger
Bekanntgabe unerlaubter
Glücksspielangebote die
Mitwirkung am Zugang zu den
unerlaubten
Glücksspielangeboten
untersagen. Das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
Hierdurch sind
Telekommunikationsvorgänge im
Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 3
des
Telekommunikationsgesetzes
betroffen
Stand: 6.Oktober 2011
16
Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung
bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder Vermittler gleich.
(6) Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen
Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die
den zuständigen Behörden, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten
Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt
geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten
verarbeitet werden, finden die landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen Anwendung.
(7) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die
Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 und 3 genannten
Veranstalter zuständig ist.
§ 9a Ländereinheitliches Verfahren
(1) Der Anstalt nach § 10 Abs. 3 sowie deren Lotterie-Einnehmern wird die Erlaubnis von
der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen Gebiet die Anstalt
ihren Sitz hat, für das Gebiet aller Länder erteilt (Hamburg).
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erteilt die Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes für alle
Länder
1. die Erlaubnis für Werbung für Lotterien und Sportwetten im Internet und im Fernsehen
nach § 5 Abs. 3: Nordrhein-Westfalen,
2. die Erlaubnisse für eine gemeinsam geführte Anstalt nach § 10 Abs. 2 Satz 1: Baden-
Württemberg,
3. die Konzession nach § 4a und die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2: Hessen und
4. die Erlaubnis nach § 12 Abs. 3: Rheinland-Pfalz.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und
Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 mit
Wirkung für alle Länder aus; sie können die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall
erlassen und nach ihrem jeweiligen Landesrecht vollstrecken sowie dazu Amtshandlungen in
anderen Ländern vornehmen. Die zuständige Behörde nach Absatz 2 überwacht
insbesondere die Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Konzession und
entscheidet über Maßnahmen nach §§ 4a bis e. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden erheben für Amtshandlungen in Erfüllung
der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die Erteilung
14. April
und für die
gewerbliche Spielvermittlung von
deren Glücksspielen
3
Stand: 6.Oktober 2011
17
einer Erlaubnis oder Konzession für das Veranstalten eines Glücksspiels wird bei
genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätzen
a) bis zu 30 Mio. Euro eine Gebühr in Höhe von 1,0 v.T. der Spiel- oder Wetteinsätze,
mindestens 50 Euro,
b) über 30 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro eine Gebühr in Höhe von 30.000 Euro zuzüglich 0,8
v.T. der 30 Mio. Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze,
c) über 50 Mio. Euro bis 100 Mio. Euro eine Gebühr in Höhe von 46.000 Euro zuzüglich 0,5
v. T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze
d) über 100 Mio. Euro eine Gebühr in Höhe von 71.000 Euro zuzüglich 0,3 v. T. der 100 Mio.
Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze
erhoben; zugrunde zu legen ist die Summe der genehmigten oder voraussichtlichen Spieloder
Wetteinsätze in allen beteiligten Ländern. Wird die Erlaubnis oder Konzession für
mehrere aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt, erfolgt die Berechnung
gesondert für jedes Jahr und jede Veranstaltung, wobei sich die Gebühr nach Satz 2 für
jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v. H ermäßigt. Für die Erteilung einer
Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels wird eine Gebühr in Höhe von 50 v. H. der
Gebühr nach Satz 2 erhoben; Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Für Anordnungen zur
Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie für sonstige Anordnungen der
Glücksspielaufsichtsbehörden wird eine Gebühr von 500 Euro bis 500.000 Euro erhoben;
dabei sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten
Behörden und Stellen zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Kostenvorschriften des
jeweiligen Sitzlandes der handelnden Behörde.
(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 besteht das Glücksspielkollegium der
Länder. Dieses dient den nach den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden als Organ bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben.
(6) Das Glücksspielkollegium der Länder besteht aus 16 Mitgliedern. Jedes Land benennt
durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter für
den Fall der Verhinderung. Das Glücksspielkollegium gibt sich einvernehmlich eine
Geschäftsordnung. § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.
(7) Die Länder bilden für das Glücksspielkollegium eine Geschäftsstelle (Hessen). Die
Finanzierung der Behörde(n) nach Abs. 2, des Glücksspielkollegiums und der
Geschäftsstelle sowie die Verteilung der Einnahmen aus Verwaltungsgebühren nach § 9a
werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt.
(8) Das Glücksspielkollegium fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Drittel der Stimmen seiner Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung
14. April
4
5
6
7
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Stand: 6.Oktober 2011
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sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind
für die nach den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden und die Geschäftsstelle bindend; sie
haben die Beschlüsse innerhalb der von dem Glücksspielkollegium gesetzten Frist zu
vollziehen.
§ 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes
(1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem Fachbeirat
beraten. Dieser setzt sich aus Personen zusammen, die im Hinblick auf die Ziele des § 1
über besondere wissenschaftliche oder praktische Erfahrungen verfügen.
(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch
eine von allen Vertragsländern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt, durch juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen
juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt
sind, erfüllen. Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist auch eine
gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung oder eine Aufgabenerfüllung durch die Unternehmung
eines anderen Landes möglich, das dort die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(3) Klassenlotterien dürfen nur von einer von allen Vertragsländern gemeinsam getragenen
Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet werden.
(4) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1.
(5) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur
Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet
wird.
(6) Anderen als den in Abs. 2 und 3 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien
und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.
§ 10a Experimentierklausel für Sportwetten
(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung
des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf
das Veranstalten von Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten
des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht angewandt.
(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e)
veranstaltet werden.
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Stand: 6.Oktober 2011
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(3) Die Höchstzahl der Konzessionen wird auf XXX festgelegt.
(4) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2
festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4
Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist
entsprechend anzuwenden. Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr
Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt.
(5) Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des
§ 1. Die Vermittlung von Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
Satz 1; § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 11 Suchtforschung
Die Länder stellen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von
Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,
2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,
3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit
dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt
hinausgehen, und
4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung
des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.
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4
Mit jeder Konzession
wird das Recht des
Konzessionsnehmers
verbunden, ein Vertriebsnetz von
bis zu 350
Wettvermittlungsstellen
aufzubauen.
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Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem
Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 25 vom Hundert als Losanteil für die
Gewinnsparlotterie verwendet wird.
(2) In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu
erfüllen sind.
(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren
Ländern veranstaltet werden, so wird die Erlaubnis zu deren Durchführung ländereinheitlich
erteilt. Satz 1 gilt nicht für kleine Lotterien (§ 18).
§ 13 Versagungsgründe
(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2 bis 6
widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die
Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen
Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten
Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.
(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn
1. der Spielplan vorsieht, dass
a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,
b) der Höchstgewinn einen Wert von 2 Millionen Euro übersteigt oder
c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden,
Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot), oder
2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher
Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.
§ 14 Veranstalter
(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter
1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und
2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung
ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar
durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2 und 3 genannten Veranstaltern und von
der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten
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Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz 2).
(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden,
darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die
Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird
und der Dritte
1. die Anforderungen des Abs. 1 Nr. 2 erfüllt und
2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters
unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den
Veranstalter hat.
§ 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung
(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in
einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so
gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der
Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag
und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte
vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile
nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich
die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der
Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten
voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich
anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.
(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Abs. 2 nach Art
und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher
Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz
berechnet werden.
(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der
Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich
die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der
Kosten der Veranstaltung ergibt.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten
Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen,
damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung
der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der
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Stand: 6.Oktober 2011
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Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.
§ 16 Verwendung des Reinertrages
(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten
Zweck verwendet werden.
(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis
festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann der
Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des
Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.
(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem
die Lotterie veranstaltet wird.
§ 17 Form und Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen
1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,
2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der
Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
4. der Spielplan und
5. die Vertriebsform.
§ 18 Kleine Lotterien
Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei
denen
1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,
2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder
mildtätige Zwecke verwandt wird und
3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte
betragen.
14. April
für nicht
länderübergreifend veranstaltete
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Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19 Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Neben den §§ 4 bis 8 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die
Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:
1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern
vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Dies
hat er durch einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs
befähigten Beauftragten zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde bestätigen zu lassen. Er hat
die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die
Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen
unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.
2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3
Abs. 6 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die
Vermittlung offen zu legen.
3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei
Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden
Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der
Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird.
Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen,
die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen. Wird ein Gewinnanspruch vom
Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend
gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.
(2) Werden gewerbliche Spielvermittler in allen oder mehreren Ländern tätig, so werden die
Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 gebündelt von der zuständigen
Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes XXX erteilt. § 9a Abs. 3 bis 7 ist hierbei
anzuwenden.
(3) § 4 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
Fünfter Abschnitt: Besondere Vorschriften
§ 20 Spielbanken
(1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu
14. April
Die Länder erlassen
gemeinsame Richtlinien für die
Erlaubniserteilung an
gewerbliche Spielvermittler.
5
entsprechend
Die Erlaubnis zum
Vermitteln von Lotterien und
Wetten kann abweichend von §
9 Abs. 4 Satz 1 von der
zuständigen Behörde eines
Landes auch mit Wirkung für die
anderen Länder erteilt werden,
die hierzu ermächtigt haben.
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begrenzen.
(2) Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Die
Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare
Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.
§ 21 Sportwetten
(1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von
Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden. In der Erlaubnis
sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln.
(2) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine
Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.
(3) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich,
wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von
Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen
stattfinden. Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses
Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte, dürfen keine Sportwetten auf
den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließen, noch Sportwetten durch
andere fördern. Die zuständige Behörde kann weitere geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung von Wettmanipulationen wie die Einrichtung eines Frühwarnsystems
verlangen.
(4) Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien
mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten ist nicht zulässig. Wetten während
des laufenden Sportereignisses sind unzulässig. Davon abweichend können Sportwetten,
die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen
werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses
(Ereigniswetten) sind ausgeschlossen.
(5) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots ist
durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit
der Sperrdatei zu gewährleisten.
§ 22 Lotterien mit planmäßigem Jackpot
(1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu
begrenzen. Lotterien mit planmäßigem Jackpot dürfen nicht häufiger als zweimal pro
Woche veranstaltet werden. Die Veranstaltung von Lotterien mit planmäßigem Jackpot ist
14. April
(3) Zur besseren
Erreichung der Ziele des § 1,
insbesondere zur Bekämpfung
des in der Evaluierung
festgestellten Schwarzmarktes,
können die Länder abweichend
von § 4 Abs. 4 das Veranstalten
und Vermitteln von
Casinospielen und Poker
erlauben, soweit reale Spiele im
Spielsaal einer Spielbank
angeboten und von dort ins
Internet übertragen werden.
Ausgenommen hiervon sind
Automatenspiele. Der Betreiber
muss Inhaber einer von der
zuständigen deutschen Behörde
erteilten Spielbankerlaubnis sein.
Jedes Land darf nur eine
Spielbank zur Übertragung von
Spielen ins Internet ermächtigen.
§ 4 Abs. 5 und 6 gilt
entsprechend.¶
(Sportwetten)
¶
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auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend zulässig. Die
Auswirkungen auf die Bevölkerung sind mit einer wissenschaftlichen Begleituntersuchung
zu evaluieren.
(2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter, die
häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Die Durchsetzung
dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle
und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung
(1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der zuständigen Behörde des Landes Hessen geführt
wird, werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen
folgende Daten gespeichert werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Anschrift,
6. Lichtbilder,
7. Grund der Sperre,
8. Dauer der Sperre und
9. meldende Stelle.
Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.
(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln,
die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch
automatisierte Abrufverfahren erfolgen.
(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.
(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.
14. April
eines Landes
Stand: 6.Oktober 2011
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(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die
Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
(6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten
nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24 Erlaubnisse
(1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der
Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, in denen ein oder mehrere
Gewinnspielgeräte i.S.d. § 33c GewO aufgestellt werden, einer Erlaubnis nach diesem
Staatsvertrag. Als Gewinnspielgeräte gelten auch Erprobungsgeräte. Erlaubnispflichten nach
anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den
Zielen des § 1 zuwiderlaufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erlaubnis
kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
§ 25 Beschränkungen von Spielhallen
(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von
Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(2) Die Genehmigung einer Spielhalle i.S.d. § 1 Absatz 1 SpielV, die in einem baulichen
Verbund mit weiteren Spielhallen i.S.d. § 33i GewO steht, insbesondere in einem
gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Genehmigungen
begrenzen.
§ 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen
(1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder
die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige
14. April
der Vorgaben des §
33i GewO
Die nach dem
Landesrecht für die Erteilung der
Spielhallenerlaubnis zuständige
Behörde beteiligt die zuständige
Glücksspielaufsichtsbehörde und
holt die glücksspielrechtliche
Erlaubnis ein
(Konzentrationswirkung).
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27
Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(2) Die Länder setzen für Spielhallen, die Geld- und Warenspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit bereithalten, zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die
drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
Achter Abschnitt: Pferdewetten
§ 27 Pferdewetten
(1) Pferdewetten dürfen nur mit einer Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz
veranstaltet oder vermittelt werden. Für die Vermittlung von Pferdewetten darf eine
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die zuständigen deutschen Behörden den Abschluss
dieser Pferdewetten im Inland oder den Betrieb eines Totalisators für diese Pferdewetten im
Inland erlaubt haben. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sind anwendbar.
(2) § 4 Abs. 4 ist anwendbar. Abweichend von Satz 1 kann das Veranstalten und Vermitteln
von nach Abs. 1 erlaubten Pferdewetten im Internet unter den in § 4 Abs. 5 genannten
Voraussetzungen im ländereinheitlichen Verfahren erlaubt werden.
(3) Auf Festquotenwetten finden § 21 Abs. 5 und § 8 Abs. 6 entsprechende Anwendung.
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Regelungen der Länder
Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen
Bestimmungen. Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den
Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren
Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen
dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.
§ 29 Übergangsregelungen
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilten Erlaubnisse der Veranstalter
im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden
14. April
Renn
5
die Veranstaltung
dieser Pferdewetten
D
kann
nur
Buchmacherwetten (
)
Stand: 6.Oktober 2011
28
Befugnisse gelten - auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist - bis zum 31.
Dezember 2012 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses
Staatsvertrages - abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 -
Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und 3 haben spätestens zum 1.
Januar 2013 eine neue Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen. Abweichend von § 10 a Abs.
2 und 5 ist das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und
dessen Vermittlung durch Annahmestellen ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach
§ 10a in Verbindung mit § 4c zulässig.
(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen
Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der
gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines
Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für ihn tätigen Vermittler.
(3) Die zuständige Behörde übernimmt die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1
spätestens zum 1. Juli 2013. Zu diesem Zweck übermitteln die bislang für die Führung der
Sperrdatei der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 zuständigen Stellen die bei ihnen
gespeicherten Spielersperren im Sinne des § 8 Abs. 2. Bis zur Übernahme bleiben deren
bislang bestehende Aufgaben unberührt; die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 stellen die
Berücksichtigung der nach § 8 Abs. 6 übermittelten Anträge auf Selbstsperren sicher. Die
Veranstalter nach § 10 Abs. 2 übernehmen jeweils hinsichtlich der Spielteilnehmer, deren
Wohnsitz in ihrem Geltungsbereich liegt, die Aufgabe nach § 8 Abs. 5 Satz 2, wenn der
Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, seine Erlaubnis oder Konzession nicht mehr nutzt.
(4) Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags
Anwendung. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags
bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt
worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags
als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine
Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach
Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung
einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2
bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24
Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung
unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis
gemäß § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die
Ausführungsbestimmungen der Länder.
14. April
0
Juni
uli
2
anuar
sind ab Inkrafttreten
dieses Staatsvertrages in allen
Verfahren zur Erteilung,
Änderung oder Verlängerung
von Erlaubnissen nach § 24 oder
§ 33i GewO zu berücksichtigen.
Erlaubnisse nach § 33i GewO,
die nach dem 6. April 2011 erteilt
worden sind und den
Beschränkungen des § 25 Abs.
2 nicht entsprechen, werden ein
Jahr nach Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages unwirksam.
Spielhallen, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses
Staatsvertrages bestehen und
erlaubt sind, gelten bis zum
Ablauf von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages als erlaubt.
Danach unterliegen sie der
Erlaubnispflicht. Unbeschadet
der Sätze 2 bis 4 tritt eine
vorzeitige Erlaubnispflicht bei
einem Wechsel des Betreibers
der Spielhalle ein.
Stand: 6.Oktober 2011
29
(5) Buchmachererlaubnisse nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz gelten im bisherigen
Umfang bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fort.
§ 30 Weitere Regelungen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von
mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag
ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 5 genannten Zwecke verwandt wird,
abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1
Satz 3 erlauben.
(2) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens
25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder
mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.
§ 31 Verhältnis zu weiteren staatsvertraglichen Regelungen für die Klassenlotterien
(1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine
Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen des
Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-
Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt über eine Staatliche
Klassenlotterie vom 30.Juni/1.September 2008 (NKL-Staatsvertrag) sowie die Regelungen
des Staatsvertrages der Länder über die Gemeinsame Klassenlotterie vom […] (GKLStaatsvertrag)
im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen, sind die
Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen die der Süddeutschen Klassenlotterie
und der Nordwestdeutschen Klassenlotterie erteilten Erlaubnisse zur Veranstaltung von
Klassenlotterien auf die Gemeinsame Klassenlotterie über. Erlaubnisse nach § 4 werden
Klassenlotterien abweichend von den jeweiligen Staatsverträgen von der nach diesem
Staatsvertrag zuständigen Behörde erteilt.
§ 32 Evaluierung
Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages, insbesondere der §§ 4a bis 4e, 9, 9a und 10a
auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten,
sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu
14. April
,
und § 20 Abs. 3
Stand: 6.Oktober 2011
30
evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht ist fünf Jahre nach Inkrafttreten des
Staatsvertrages vorzulegen.
§ 33 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch
darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 34 Befristung, Fortgelten
(1) Die Ministerpräsidentenkonferenz kann aufgrund der Ergebnisse der Evaluierung (§ 32)
mit mindestens 13 Stimmen die Befristung der Experimentierklausel in § 10a Abs. 1
aufheben.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, sofern nicht die
Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des
Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die
dem Beschluss zugestimmt haben.
(3) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fortgilt, zum Schluss eines
Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes
lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch
kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten
nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt
kündigen.
Artikel 2
14. April
ies
Jahres
0
Stand: 6.Oktober 2011
31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2012 nicht
mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Regionalisierung
von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten
Einnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2004 außer Kraft.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrages in der
Fassung, die sich aus dem Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Anhang “Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht”
Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:
1. Die Veranstalter
a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,
b) erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die
Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von
ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den
Glücksspielaufsichtsbehörden,
c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung
öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen
Spielverhaltens, wie z. B. dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,
d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen
Glücksspiel aus,
e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, und
f) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein.
14. April
anuar
1
Dezember
1
Stand: 6.Oktober 2011
32
2. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit
von Gewinn und Verlust zu verbinden.
3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht
abhängig vom Umsatz berechnet werden.
14. April
Stand: 6. Oktober 2011
1
Erläuterungen
A. Allgemeines
I. Ausgangslage
1. Geltendes Recht
Die Länder haben im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV), der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, an den
Kernzielen des Schutzes der Spieler und der Allgemeinheit, die von je her die
Glücksspielgesetzgebung der Länder leiten, festgehalten. Sie haben das Glücksspielrecht
unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil
vom 28.3.2006, Az. 1 BvR 1054/01) ländereinheitlich geregelt. Kernziele des Vertrages sind
die Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1), die Kanalisierung
und Begrenzung des Glücksspielangebotes (§ 1 Satz 1 Nr. 2), der Jugend- und
Spielerschutz (§ 1 Satz 1 Nr. 3), sowie die Sicherstellung eines fairen Spiels und der Schutz
vor Kriminalität (§ 1 Satz 1 Nr. 4). Der Glücksspielstaatsvertrag gilt nach Ablauf der Vier-
Jahres-Frist in § 28 Abs. 1 Satz 1 nach den Fortgeltungsanordnungen in den
Ausführungsgesetzen der Länder als Landesgesetz fort.1
2. Rechtsprechung
Der Glücksspielstaatsvertrag selbst ist in seinen Zielen und Einzelregelungen von der
Rechtsprechung gebilligt worden; allerdings ist das im Staatsvertrag verankerte staatliche
Wettmonopol wegen der Entwicklung in anderen, vom Glückspielstaatsvertrag nicht
erfassten Bereichen, wie dem gewerblichen Automatenspiel, unionsrechtlich auf den
Prüfstand gestellt worden.
Die Verfassungskonformität des Glücksspielstaatsvertrags hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner Kammer-Rechtsprechung früh festgestellt (BVerfG,
Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08; Beschluss vom 14.9.2009, Az. 1 BvR
880/09). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat einen weiten Beurteilungsund
Gestaltungsraum der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt, im Einklang
mit ihrer eigenen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der
Gemeinschaftsgüter im Glücksspielbereich ergeben, und unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Ziele ihrer Politik festzulegen sowie das angestrebte
Schutzniveau zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 8.7.2010, Rs. C-447/08 – Sjöberg und C-
1 Gilt vorbehaltlich der von BW in Aussicht genommenen Ergänzung des dortigen Landesrechts.
Stand: 6. Oktober 2011
2
448/08 - Gerdin; Urteil vom 3.6.2010, Rs. C-203/08 – Sporting Exchange und C-258/08 -
Ladbrokes; Urteil vom 8.9.2009, Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa; Urteil vom 6.3.2007, Rs. C-
338/04 u.a. - Placanica u.a.; Urteil vom 6.11.2003, Rs. C-243/01 - Gambelli u.a.; Urteil vom
21.10.1999, Rs. C-67/98 – Zenatti; Urteil vom 19.5.2009, Rs. C-171/07 und C-172/07 – Doc
Morris, Urteil vom 30.6.2011, Rs. C-212/08 – Zeturf, Urteil vom 15.9.2011, Rs C-347/09-
Dickinger u.a.). In seinen Urteilen vom 8. September 2010 (Rs. C-316/07 - Markus Stoß und
Rs. C-46/08 – Carmen Media) zum deutschen Glücksspielstaatsvertrag hat der Gerichtshof
die unionsrechtliche Zulässigkeit der staatlichen Glücksspielmonopole (§ 10 Abs. 2, 5
GlüStV) im Kern bestätigt, zugleich aber die Reichweite des unionsrechtlichen
Kohärenzgebots näher herausgearbeitet. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass weder
Vollzugsschwierigkeiten im Internet noch der Umstand, dass von verschiedenen Arten von
Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol unterliegen und andere nicht, der
Geeignetheit eines Staatsmonopols entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 8.9.2010, Rs. 316/07
- Markus Stoß u.a., Rn. 84 f., 96). Der Gerichtshof sieht dessen Kohärenz aber in Frage
gestellt, wenn ein Mitgliedstaat bei anderen Glücksspielen mit höherem Suchtpotential (wie
vor allem beim gewerblichen Automatenspiel) eher auf eine Einnahmenmaximierung im
Wege von Angebotserweiterung und Ermunterung zum Spiel abzielt. Denn dies könne zur
Folge haben, dass das der Errichtung des Staatsmonopols zugrunde liegende Ziel, Anreize
zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen,
mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt und daher im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art.
56 AEUV) auch nicht mehr gerechtfertigt werden kann (EuGH, Urteil vom 8.9.2010, Rs. C-
316/07 - Markus Stoß u.a., Rn. 107, Rs. 46/08 - Carmen Media, Rn. 67 f./71).
Unabhängig vom staatlichen Glücksspielmonopol sind vom Gerichtshof der Europäischen
Union der allgemeine Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 und 2 GlüStV und das der
Spielsuchtbekämpfung dienende Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV als
unionsrechtskonform gebilligt worden (EuGH, Urteil vom 8.9.2010, Rs. C-46/08 - Carmen
Media, Rn. 87, 105). Eine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den
verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse hat der Gerichtshof der Europäischen
Union in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt (EuGH, Urteil vom
8.9.2010, Rs. C-316/07 - Markus Stoß u.a. Rn. 112; Urteil vom 3.6.2010 Rs. C-203/08 –
Sporting Exchange und Rs. C-258/08 – Ladbrokes; Urteil vom 8.9.2009, Rs. C-42/07 – Liga
Portuguesa).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2010 (Az. 8 C 13/09) den
allgemeinen Erlaubnisvorbehalt und die ordnungsrechtlichen Anforderungen als nicht
monopolbezogene Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags bestätigt und mit Urteil vom 1.
Juni 2011 (Az. 8 C 5.10) klargestellt, dass auch das Internetverbot weder gegen das
Stand: 6. Oktober 2011
3
Grundgesetz noch gegen Unionsrechts verstößt. Diesen Feststellungen sind sämtliche
Oberverwaltungsgerichte, die sich mit der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des
Glücksspielstaatsvertrags im einstweiligen Rechtsschutz befasst haben, gefolgt.
In kartellrechtlicher Hinsicht hat der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit des
Glücksspielstaatsvertrags bestätigt und die dem Kartellrecht entzogene ordnungsrechtliche
Lotteriehoheit der Länder hervorgehoben (BGH, Beschluss vom 14.8.2008, Az. KVR 54/07).
3. Ergebnisse der Evaluierung
Entsprechend dem Auftrag nach § 27 GlüStV wurde den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder ein Bericht zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags
(Evaluierungsbericht) vorgelegt. Der Bericht ist nach Durchführung einer auf zahlreiche
Datenquellen gestützten Ex-Post-Analyse und nach sorgfältiger Prüfung unter Beteiligung
der Normadressaten zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Vorschriften, die
Gegenstand der Analyse waren, im Wesentlichen bewährt haben und eine geeignete
Grundlage für den Vollzug und für die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels darstellen (vgl.
Evaluierungsbericht, S. 5, 7). Das ordnungsrechtliche Ziel, ein ausreichendes Angebot an
Glücksspiel sicherzustellen und den Bedarf der Bevölkerung in legale Bahnen zu lenken, sei
allerdings nicht in jeder Hinsicht in dem von den Ländern mit dem Glücksspielstaatsvertrag
anvisierten Umfang erreicht worden. Dies belege das große Angebot illegalen Glücksspiels
im Internet. Der Bericht wurde von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder am 15. Dezember 2010 zur Kenntnis genommen
Die Länder haben zudem eine International vergleichende Analyse des Glücksspielwesens
in Auftrag gegeben, die ein Konsortium (bestehend aus dem Schweizerischen Institut für
Rechtsvergleichung in Lausanne, dem Institut Créa de macroéconomie appliquée der
Universität Lausanne und der Arbeitseinheit „Angewandte Glücksspielforschung“ des
Instituts für Psychologie und Kognitionsforschung an der Universität Bremen) im Juli 2009
vorgelegt hat. Diese Studie, die die nationale Evaluierung der Auswirkungen des
Glücksspielstaatsvertrages um eine international vergleichende Perspektive ergänzen sollte,
bietet für sieben Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Australien, Norwegen, die
Schweiz und die Vereinigten Staaten eine detaillierte Analyse des Glücksspielmarktes unter
rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und gesundheitswissenschaftlichen
Aspekten. Sie verdeutlicht die Umsatzentwicklung von 2000 bis 2007 in verschiedenen
Bereichen des Glücksspiels. Dabei zeigen die Kennzahlen, dass neben den Wetten
europaweit insbesondere die Umsätze bei Spielautomaten außerhalb von Spielbanken
deutlich gestiegen sind und sich die Pro-Kopf-Ausgaben bei dieser Art des Glücksspiels
innerhalb von sieben Jahren fast verdoppelt haben (International vergleichende Analyse des
Stand: 6. Oktober 2011
4
Glücksspielwesens, Teil I, S. 27, Tabelle 7).
In der International vergleichenden Analyse des Glücksspielwesens ist zudem die hohe
Suchtgefahr des Internetglücksspiels aus gesundheitswissenschaftlicher Sicht bestätigt
worden, wobei dies vor allem für Casinospiele, aber auch für Sportwetten gilt. Die Gutachter
haben indes zugleich auch darauf hingewiesen, dass eine lückenlose Überwachung eines
Internetverbotes illusorisch erscheint, weil es immer wieder Anbieter und Kunden geben
wird, die bestehende Maßnahmen gezielt aushebeln. Soweit eine effektive Kontrolle des
Zugangs zu Glücksspielen im Internet nicht zu realisieren sei, sei der restriktiven Zulassung
unter staatlicher Kontrolle der Vorzug zu geben (International vergleichende Analyse des
Glücksspielwesens, Teil IV, Ziff. 2.12.1). Diese Einschätzung knüpft an die zu beobachtende
tatsächliche Entwicklung an: In den letzten Jahren haben sich v.a. unter der Einfluss der
wachsenden Bedeutung des Internets illegale Glücksspielangebote in erheblichem Umfang
etabliert. Schätzungen zur Größe des Schwarzmarktes sind naturgemäß schwierig. Auf der
Grundlage von im Rahmen der Evaluierung exemplarisch ausgewerteten Studien und
Unterlagen bewegen sich die Markteinschätzungen für Online-Sportwetten in einer Skala von
1,6 Mrd. EUR bis 3,9 Mrd. EUR, was Bruttoerträge in einer Größenordnung von rund 0,1 bis
0,3 Mrd. EUR ergäbe (vgl. Evaluierungsbericht, S.87 ff.). Für Online-Poker und Online-
Casinospiele wurden im Rahmen der Evaluierung von verschiedenen Seiten Angaben zum
Marktvolumen (Jahr 2009) gemacht. Die Bruttospielerträge bei Casinospielen bewegen sich
danach in der Bandbreite von 0,1 bis 0,3 Mrd. EUR, das Gebührenvolumen beim Poker liegt
zwischen 0,2 und 0,3 Mrd. EUR.
4. Verfahren
Die Länder haben aufbauend auf den aus der International vergleichenden Analyse des
Glücksspielwesens gewonnenen Erkenntnissen bereits im Jahr 2010 eine umfassende
strukturierte Anhörung der Beteiligten (u.a. Glücksspielanbieter, Verbraucherschützer,
Suchtfachleute) zum Thema „Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland“ durchgeführt.
Die Regierungschefinnen und –chefs der Länder haben sich am 10. März 2011 für den
Erhalt des Lotteriemonopols und ein Konzessionsmodell bei Sportwetten ausgesprochen
Sie haben bei ihrer Konferenz am 6. April 2011 den Entwurf eines Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrags (GlüÄndStV) zur Anhörung und Notifizierung
freigegeben. In der Zeit vom 15. April bis 6. Mai 2011 fand eine ergänzende schriftliche und
am 25. Mai 2011 eine nichtöffentliche mündliche Anhörung zum Entwurf des Ersten
GlüÄndStV (Stand: 14.4.2011) statt. In dem Notifizierungsverfahren hat die Europäische
Kommission am 18. Juli 2011 eine ausführliche Stellungnahme zu dem Entwurf vorgelegt.
Ferner hat die Regierung Maltas eine ausführliche und des Vereinigten Königreichs eine
Stand: 6. Oktober 2011
5
Stellungnahme übermittelt. Die Ergebnisse der Anhörung und die Stellungnahmen wurden
bei der Überarbeitung des Entwurfs berücksichtigt.
II. Lösung
1. Fortentwicklung des Glücksspielstaatsvertrags
Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag geschaffene Regelung wird aufgrund der Ergebnisse
der Evaluierung, der Erkenntnisse aus der International vergleichenden Analyse des
Glücksspielwesens sowie aus der umfassenden Anhörung der Beteiligten und unter
Beachtung der Stellungnahme der EU–Kommission im Notifizierungsverfahren fortentwickelt.
Dabei werden die vielschichtige Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als
auch des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Entwicklungen auf europäischer
Ebene berücksichtigt. Von einer vollständigen Neuregelung wird abgesehen, weil an den
Zielen der Regulierung der Glücksspiele - mit einer neuen Akzentuierung - und den
wichtigsten Instrumenten zu ihrer Durchsetzung grundsätzlich festgehalten werden soll.
2. Kernziele des Staatsvertrags
Die Glücksspielangebote sollen weiterhin zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor
den Gefahren des Glücksspiels strikt reguliert werden. In Deutschland ist seit jeher eine
Politik der strikten Regulierung des Glücksspiels zum Schutz der Spieler und der
Allgemeinheit verfolgt worden, die dazu geführt hat, dass das Glücksspielangebot in
Deutschland bei einer langfristigen Betrachtung über 25 Jahre in Relation zum
Bruttoinlandsprodukt nicht gewachsen, sondern stabil geblieben ist (Studie des
Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zum Glücksspielmarkt in der EU, April
2006, S. 1117 ff.). Auch in Zukunft soll an diesem traditionellen Regulierungsansatz und an
den Kernzielen des Glücksspielstaatsvertrages festgehalten werden. Die Kernziele werden
jedoch aufgrund der Ergebnisse der Evaluation und vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung und der europäischen Entwicklung neu akzentuiert. Zur Erreichung dieser
Ziele ist eine Glücksspielregulierung mit differenzierten Maßnahmen für die einzelnen
Glücksspielformen erforderlich, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und
Kriminalitätspotentialen Rechnung zu tragen (§ 1 Satz 2). Dabei stehen die Ziele des § 1
Abs. 1 Satz 1 gleichrangig nebeneinander. Bei dem Ziel der Kanalisierung und Begrenzung
des Glücksspielangebotes in § 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Aspekt der Schwarzmarktbekämpfung
hervorgehoben. Dem wird einerseits durch eine Präzisierung der Eingriffs- und
Vollstreckungsbefugnisse und die Effektuierung der länderübergreifenden Zusammenarbeit
der Behörden der Glücksspielaufsicht, andererseits durch ein legales Glücksspielangebot,
Stand: 6. Oktober 2011
6
das eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspiel darstellt und darstellen kann,
Rechnung getragen (so nun ausdrücklich § 1 Satz 1 Nr. 2). Insoweit ist sowohl auf die
Öffnung des Internets für von den zuständigen deutschen Behörden erlaubte Lotterie- und
Sportwettangebote als auch auf die probeweise Vergabe einer begrenzten Zahl von
Sportwettkonzessionen zu verweisen. Die Kanalisierung bezweckt nicht allein, die Nachfrage
spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote, sondern bei diesen wiederum in
Richtung der insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger
gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken.
3. Lotterien
Für den Bereich der Lotterien mit Ausnahme der Lotterien mit geringerem
Gefährdungspotential (§§ 12 bis 18) verbleibt es beim staatlichen Veranstaltungsmonopol.
Die Länder verfügen gegenüber den staatlichen Veranstaltern im Sinne des § 10 Abs. 2 und
3 im Vergleich zu der bloßen Aufsicht über Private über zusätzliche Mittel, mit denen sie
deren Verhalten außerhalb der gesetzlichen Regulierungsmechanismen und Kontrollen
beeinflussen und steuern können (EuGH, Urteil vom 30.6.2011, Rs. C-212/08 – Zeturf,
Rn. 42; Urteil vom 8.9.2010, Rs. C-316/07 - Markus Stoß u.a., Rn. 82; vgl. auch BVerfG,
Urteil v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff., Rn. 118). Dieses erhöhte Steuerungspotential
gegenüber staatlichen Veranstaltern erlaubt es den Ländern, den besonderen Gefahren im
Bereich der Lotterien wirksamer zu begegnen und die Ziele des § 1 effektiver zu verfolgen (s.
die Erläuterungen zu § 10 GlüStV). Das ist umso wichtiger, als Lotterien in Deutschland die
am häufigsten genutzten Glücksspiele darstellen (siehe die PAGE-Studie: Pathologisches
Glücksspielen und Epidemiologie, Endbericht vom 19.3.2011 der Universitätsmedizin
Greifswald, der Universität Lübeck und des Forschungsverbund EARLINT an das Hessische
Ministerium des Innern und für Sport, S. 51 und 71), die zugleich bei entsprechender
Ausgestaltung – vor allem bei hoher Frequenz – für pathologische und suchtgefährdete
Spieler eine dem Kleinen und Großen Spiel in Spielbanken, den Sportwetten oder dem Spiel
an Geldspielautomaten vergleichbare Attraktivität zeigen (PAGE-Studie, S. 64). Lotterien
sind zudem wegen der Intransparenz der Gewinnermittlung und –verteilung strukturell
anfällig für Manipulationen und können wegen der hohen angesammelten Summen zu
kriminellem Handeln verleiten. Die Gefahren resultieren dabei vor allem aus der
Veranstaltung selbst. Sie verbleibt daher weiterhin in staatlicher Hand, um wie bislang ein
zuverlässiges, dank der konkreten Ausgestaltung wenig gefährliches Lotterieangebot zu
gewährleisten. Um sich abzeichnenden Tendenzen zur Abwanderung in nicht erlaubte und
somit nicht kontrollierte Angebote entgegenzuwirken, wie sie sich u.a. im Zulauf zu
staatenübergreifenden Lotterien und zu im Ausland veranstalteten Wetten auf die Lotterien
des DLTB zeigen, und um die Nachfrage dauerhaft und zukunftsfähig in Richtung des
Stand: 6. Oktober 2011
7
legalen Angebotes zu kanalisieren, erscheint es jedoch geboten, in Vertrieb und Angebot
eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel zu schaffen. Daher wird das
Internet wieder geöffnet. Damit soll für den Eigenvertrieb von Lotterien den illegalen
Glücksspielangeboten im Internet eine legale, sichere und den Spieler- und Jugendschutz
gewährleistende Alternative gegenüber gestellt werden. Bei diesen Modifikationen wird aber
nach wie vor dem in Wissenschaft und Rechtsprechung anerkannten besonderen
Gefährdungspotential des Internetglücksspiels Rechnung getragen. Dieses besteht in einem
hohen Maß an Bequemlichkeit, einer zeitlich unbeschränkten Verfügbarkeit des Angebots,
Effekten der Gewöhnung und Verharmlosung, einem im Vergleich zur Abgabe des
Spielscheins in der Annahmestelle höheren Abstraktionsgrad sowie spezifischen
Gefährdungen jugendlicher Spieler. Glücksspiele im Internet haben deshalb ein erheblich
höheres Gefährdungspotential als traditionelle Vertriebskanäle und sind mit ihnen nicht
austauschbar (EuGH, Urteil vom 30.6.2011, Rs. C-212/08 - Zeturf, Rn. 80 und 83). Unter
Wahrung eines ordnungsrechtlichen Ansatzes wird daher für Lotterien im Internet ein Verbot
mit Erlaubnisvorbehalt vorgesehen. Die Erlaubnisvoraussetzungen orientieren sich an der
Übergangsregelung des § 25 Abs. 6 GlüStV, die sich im Hinblick auf die Gewährleistung des
Spieler- und Jugendschutzes bei Lotterien im Internet bewährt hat (vgl. Evaluierungsbericht,
S. 75 f.) und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08). Durch hohe Standards zum Schutz der Verbraucher
und von Minderjährigen wird dabei den mit dem Glücksspiel im Internet stets verbundenen
besonderen Gefahren konsequent vorgebeugt.
4. Experimentierklausel mit Konzessionsmodell für Sportwetten
a) Sportwetten weisen im Vergleich zu den Lotterien ein anderes Gefahrenpotential auf:
Von Manipulation bedroht ist bei ihnen weniger die Wettveranstaltung selbst, als vorrangig
das bewettete Ereignis. Allerdings können Sportwetten, vor allem dann, wenn sie als Liveoder
Ereigniswetten angeboten werden, ein nicht unerhebliches Suchtpotential entwickeln,
zumal die Spielteilnehmer – wie Untersuchungen zeigen – dazu neigen, den Einfluss ihrer
Sachkenntnis auf den Spielerfolg zu überschätzen. Die Evaluierung belegt indes, dass es
zuletzt kaum noch gelungen ist, die erhebliche Nachfrage in diesem Bereich auf das nach
Angebot und Vertriebsweg eng begrenzte Sportwettangebot der staatlichen Veranstalter zu
kanalisieren. Vielmehr hat sich, zu Lande wie im Internet, ein Schwarzmarkt herausgebildet,
dessen Bekämpfung sich als schwierig erwiesen hat. Angesichts dieses umfangreichen
Schwarzmarktes soll auf diesem Gebiet von dem bisherigen Veranstaltungsmonopol
abgewichen werden. Stattdessen soll im Rahmen einer Experimentierklausel erprobt
werden, durch ein kontrolliertes Angebot privater Konzessionäre, welche hohen Auflagen,
staatlicher Kontrolle und einer Beschränkung ihres Produktportfolios unterliegen, den
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Schwarzmarkt auszutrocknen bzw. in ein legales Feld zu überführen. Eine solche
Kanalisierung würde sowohl die vom Sportwettbetrug ausgehenden Gefahren für die
Integrität sportlicher Wettbewerbe, als auch die von der Spielteilnahme ausgehenden Risiken
für den Verbraucher reduzieren. Da es somit um eine Kanalisierung, nicht aber um eine
Ausweitung des Marktes, sowie um eine engmaschige Kontrolle geht, wäre es nicht
vertretbar, diese Art des Glücksspiels dem freien Spiel der Kräfte des Marktes zu
überlassen. Daher wird nur eine begrenzte Zahl von Anbietern zugelassen. Diese können
zum einen über ein Vertriebsnetz von Wettvermittlungsstellen tätig werden, zum anderen
unter besonderen Voraussetzungen auch im Internet. Dabei ist ein Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt vorgesehen, wobei die Öffnung des Internets wegen der mit ihm
verbundenen spezifischen Gefahren wiederum nur unter besonderen Schutzvorkehrungen
vertretbar erscheint.
b) Die Limitierung der Zahl der Anbieter ist ein bekanntes und bewährtes Instrument im
Glücksspielrecht vieler Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Neben den staatlichen
Monopolen sind Einer-Konzessionen (wie bei der National Lottery in Großbritannien) und
eine begrenzte Anzahl von Konzessionen (wie bei den Spielbanken in Österreich), die
privaten Anbietern offenstehen, seit langem bekannt. In der International vergleichenden
Analyse des Glücksspielwesens ist deshalb von den Wissenschaftlern sogar die Konzession
begrifflich als System definiert worden, in dem eine im Voraus zahlenmäßig beschränkte
Menge an Lizenzen für die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen im entsprechenden
Marktsegment erteilt und die Erbringung solcher Dienstleistungen ohne Lizenzen gesetzlich
verboten wird (International vergleichenden Analyse des Glücksspielwesens, Teil I, I.3.1 –
s.a. die Länderdarstellungen in Teil II).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es einem
Mitgliedstaat, der das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, u.a.
grundsätzlich frei, eine Erlaubnisregelung zu schaffen und dabei Beschränkungen in Bezug
auf die Zahl der zugelassenen Veranstalter vorzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2010,
Rs. C-46/08 - Carmen Media, Rn. 84 unter Verweis auf Urteil vom 6.3.2007, Rs. C-338/04
u.a. - Placanica u.a., Rn. 53; Urteil vom 30.6.2011, Rs. C-212/08 - Zeturf, Rn. 41 f.). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 13/09,
Rn. 62 und 15/09, Rn. 70) hervorgehoben, dass der Gerichtshof der Europäischen Union
damit ein “Konzessionssystem” (hier für Sportwetten) behandelt; die Grundentscheidung, ob
es zur Erreichung der verfolgten Gemeinwohlziele besser ist, ein Staatsmonopol für
bestimmte Glücksspiele (etwa Sportwetten und Lotterien) vorzusehen oder aber stattdessen
private Anbieter zu konzessionieren und mit den erforderlichen Auflagen zuzulassen, liege
allein im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates (a.a.O., m.w.Nachw.). Da unter
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bestimmten Voraussetzungen ein staatliches Monopol verfassungs- und
europarechtskonform ist, ist die rechtsnormative Verknappung des Wettangebotes durch
Limitierung der Zahl der Anbieter erst recht zulässig, zumal damit ein begrenzter privater
Wettbewerb eröffnet wird (vgl. von Mutius, Rechtsgutachten zu den verfassungs- und
europarechtlichen Vorgaben sowie der verwaltungs- und abgabenrechtlichen Ausgestaltung
einer rechtsnormativ begrenzten und gesteuerten Teilliberalisierung des
Sportwettenmarktes, erstattet im Auftrag des Deutschen Buchmacherverbandes, Juni 2007,
S. 28 f.; vgl. zu dieser Überlegung auch EuGH, Urteil vom 3.6.2010, Rs. C-203/08 - Sporting
Exchange, Rn. 58).
Das Ziel, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, als auch das Ziel, dadurch Straftaten
vorzubeugen, dass die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle
unterworfen und Glücksspieltätigkeiten in Bahnen gelenkt werden, die diesen Kontrollen
unterliegen, können eine zahlenmäßige Begrenzung von Konzessionen rechtfertigen (EuGH,
Urteil vom 6.3.2007, Rs. C-338/04 – Placanica u.a., Rn. 52; Urteil vom 3.6.2010, Rs. C-
203/08 - Sporting Exchange, Rn. 58; Urteil vom 8.9.2010, Rs. C-46/08 – Carmen Media, Rn.
84). Werden vom Mitgliedstaat mit der Beschränkung mehrere legitime Ziele verfolgt, sind
diese in ihrer Gesamtheit zu würdigen (EuGH, Urteil vom 21.10.1999, Rs. C-67/98 – Zenatti,
Rn. 35; Urteil vom 3.6.2010, Rs. C-258/08 – Ladbrokes, Rn. 26). Die in § 4a Abs. 3 GlüStV
generell vorgeschriebene Begrenzung der Zahl der Konzessionen stellt vor diesem
Hintergrund eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV)
dar.
c) Mit der Experimentierklausel soll zeitlich und im Umfang begrenzt der Markt durch
die Erteilung von Konzessionen für private Sportwettveranstalter geöffnet werden (§ 10a
Abs. 1 bis 3 GlüStV). Die Angebote der Konzessionsnehmer werden die Anforderungen des
Glückspielstaatsvertrages zur Prävention und Bekämpfung von Wettsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1
GlüStV) sowie zum Spieler- und Jugendschutz (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV) zu erfüllen haben.
Die konzessionierten Wettveranstalter sollen für die Spieler geeignete legale Alternativen
zum nicht erlaubten Glücksspiel schaffen, die im Umfang den festgestellten Schwarzmarkt
abbilden. Ziel ist die Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen, die Begrenzung der Zahl
der Konzessionen verhindert eine Gewinnmaximierung um jeden Preis. Am Ziel der
Begrenzung des tatsächlichen (legalen und illegalen) Glücksspielangebotes wird so
festgehalten (§ 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV). Im übrigen trägt die Konzessionierung einer
begrenzten Zahl von Wettveranstaltern zur Abwehr von Kriminalitäts- und Betrugsgefahren
(§ 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GlüStV) bei, weil ein hohes Interesse der Konzessionsnehmer an
einer legalen, unbeanstandeten Tätigkeit vorausgesetzt und eine effektive Überwachung
leichter ins Werk gesetzt werden kann. Die begrenzte Zahl der Konzessionen ermöglicht es
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außerdem, im Konzessionsverfahren die Bewerber genau zu durchleuchten und dabei
zahlreiche Erkenntnisse, auch der Sicherheitsbehörden, einzubeziehen. Damit wird der
präventive Schutz vor kriminellen Strukturen im Markt deutlich besser zu gewährleisten sein
als bei einem Erlaubnissystem, bei dem die große Zahl der Bewerber faktisch nicht in dieser
Weise überprüft werden kann.
Nach § 10a GlüStV soll für einen Zeitraum von sieben Jahren anstelle des Wettmonopols ein
Konzessionssystem mit länderübergreifend XXX Sportwettkonzessionen erprobt werden, die
nach Durchführung eines unionsweiten Auswahlverfahrens erteilt werden. § 10a GlüStV wird
bewusst nicht als endgültige Regelung, sondern zunächst nur als Experimentierklausel
formuliert. Dieses Vorgehen, zunächst in einer befristeten Erprobung Erfahrungen zu
sammeln und die Ergebnisse der probeweisen Öffnung systematisch zu beobachten und
auszuwerten, um auf dieser Grundlage dauerhafte normative Entscheidungen treffen zu
können, erscheint angesichts des raschen technischen, wirtschaftlichen und sozialen
Wandels, der bei den Wetten und anderen Glücksspielen im Internet in Deutschland wie in
den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verzeichnen ist, sinnvoll und
geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002, Az. 2 BvF 1/01, Rn. 381; BayVerfGH Urteil
vom 21.11.1986, VerfGH 39, 96/142 f., 152; Entscheidung vom 15.11.2006, VerfGH 59,
219/228 ff.; Entscheidung vom 22.9.2008, Az. Vf. 9-VII-07). Während der Phase von sieben
Jahren soll erprobt werden, ob die Konzessionsregelung für den Bereich der Sportwetten
angemessen und tauglich ist, die Ziele des § 1 GlüStV einer Regulierung und Begrenzung
des Angebots zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des
Glücksspiels besser zu erreichen. Um feststellen zu können, ob sich die Regelung bewährt,
und um gegebenenfalls nachjustieren zu können, soll das Konzessionsmodell für
Sportwetten bei der Evaluierung des Staatsvertrages in besonderem Maß betrachtet werden;
ein zusammenfassender Bericht ist fünf Jahre nach Inkrafttreten vorzulegen (§ 32 GlüStV).
Die Experimentierklausel legt dabei auch in der Festlegung der Höchstzahl der
Konzessionen die Ergebnisse der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags gemäß § 27
GlüStV und die Erkenntnisse der Glücksspielaufsichtsbehörden aus dem Vollzug des
Staatsvertrages zugrunde. So wird im Evaluierungsbericht darauf hingewiesen, dass sich
neben dem legalen Glücksspielbereich in den letzten Jahren ein erheblicher illegaler
Glücksspielmarkt etabliert hat (vgl. Evaluierungsbericht, S. 87 ff.). Die obersten
Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder gehen dabei in Bewertung der verschiedenen
privaten Studien zum Umfang dieses Schwarzmarktes davon aus, dass hinsichtlich des
illegalen Sportwettenangebots ein Volumen von mindestens 2,7 Mrd. EUR als realistisch
erachtet werden muss (a.a.O., S. 91). Davon dürften 1,1 Mrd. EUR in den bei einer
Erhebung der Aufsichtsbehörden im zweiten Quartal 2010 festgestellten ca. 2000 illegalen
Wettshops (a.a.O., S. 90) erwirtschaftet werden, während 1,6 Mrd. EUR auf die illegalen
Stand: 6. Oktober 2011
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Wettangebote im Internet entfallen.
Nachdem das Ziel der konzessionierten Öffnung der Sportwetten nicht eine Expansion des
Wettmarktes, sondern vielmehr die Bekämpfung des entstandenen Schwarzmarktes ist,
ohne das Ziel der strikten Regulierung des Glückspiels zum Schutz der Spieler und der
Allgemeinheit und das Instrument des staatlichen Monopols grundsätzlich in Frage zu
stellen, soll die konzessionierte Öffnung im Maß und Umfang auf das beschränkt werden,
was angesichts des festgestellten Schwarzmarktes und unter Berücksichtigung des bereits
bestehenden erlaubten Angebots der staatlichen Lotteriegesellschaften erforderlich ist. Die
Höchstzahl der Konzessionen wird deshalb auf XXX begrenzt.
Hinzu kommen weitere Beschränkungen, die der im Interesse des Spieler- und
Jugendschutzes gebotenen Dämpfung des Angebotes dienen. Dazu gehören die
Beschränkung des Angebots (Ausschluss bestimmter Wetten, wie aller Ereigniswetten),
Beschränkungen des Vertriebs, Beschränkung der Werbung und der Ausschluss der
Teilnahme minderjähriger und gesperrter Spieler (samt den technischen Sicherungen des
Ausschlusses im Internet).
5. Pferdewetten
Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinen
Urteilen vom 8. September 2010 in den Rechtssachen „Markus Stoß“ (C-316/07) und
„Carmen Media“ (C-46/08) sind auch Pferdewetten, die ein historisch gewachsenes
Sondersegment von Wetten auf eine Sportveranstaltung bilden, bei der
unionsrechtkonformen Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmarktes zu berücksichtigen.
Der Anteil der Pferdewetten am deutschen Sportwettenmarkt insgesamt ist allerdings gering.
Eine vollständige Parallelisierung der Pferdewette mit den sonstigen Sportwetten ist aus
diesem Grunde, sowie wegen der historischen und tatsächlichen Besonderheiten des
Sektors nicht geboten, zumal die Buchmacher mittlerweile weit überwiegend als
Wettvermittler tätig werden und somit als relevante Wettveranstalter nur noch die
zahlenmäßig von Natur aus begrenzten Rennvereine agieren, welche die Totalisatoren
betreiben. Aufgrund der Öffnungsklausel im Rennwett- und Lotteriegesetz werden
Regelungen zur Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten, im Achten Abschnitt
getroffen. Dabei wird die bisher ausschließlich bundesrechtliche Regulierung durch
entsprechende Vorgaben ergänzt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser
Wetten dem Regulierungskonzept der Sportwetten angenähert. Unterbunden wird
insbesondere die Vermittlung von Wetten an in Deutschland nicht zugelassene Veranstalter.
Das Internet, in dem Pferdewetten bislang nicht offeriert werden durften (BVerwG, Urteil vom
1.6.2011, 8 C 5.10, Rn. 37), wird nur unter Berücksichtigung der auch für andere
Stand: 6. Oktober 2011
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Glücksspielarten geltenden Beschränkungen des Online-Angebotes geöffnet. Bei den
Festquotenwetten der Buchmacher greift zukünftig das Spielersperrsystem.
6. Casinospiele
Bei den Casinospielen einschließlich Poker verbleibt es bei der strengen Begrenzung des
Angebots auf die Spielbanken. Angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher
Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotential, sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu
Zwecken der Geldwäsche erscheint es nicht vertretbar, auch hier private Anbieter
zuzulassen oder das Internet als Vertriebsweg zu öffnen. Soweit eine Nachfrage nach
solchen Spielen besteht, ist diese ausschließlich in den zahlenmäßig stark limitierten und mit
besonderen Schutzvorkehrungen versehenen Spielbanken der Länder zu decken. Nicht
erlaubte Angebote solcher Spiele im Internet sollen mit Nachdruck bekämpft werden,
insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme.
7. Gewerbliches Automatenspiel
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Urteilen vom 8. September 2010 (Rs.
C-316/07 - Markus Stoß; Rs. C-46/08 - Carmen Media) festgestellt, dass das mit dem
Glücksspielstaatsvertrag verfolgte und auf die Grundkonzeption staatlicher
Ausschließlichkeitsrechte im Bereich der Lotterien und Sportwetten gegründete
Präventionsmodell unionsrechtlich nur Bestand haben könne, wenn in Glücksspielbereichen
mit höherem Suchtpotenzial nicht gleichzeitig eine expansive Politik verfolgt werde.
Die Evaluierung der 2006 novellierten Spielverordnung (SpielV) hat indes das erhebliche
Gefahrenpotential des gewerblichen Automatenspiels deutlich gemacht. Das gewerbliche
Automatenspiel, welches auch weiterhin nicht im Internet angeboten werden darf, wird daher
wegen seines hohen Suchtpotentials und der zu verzeichnenden expansiven Entwicklung
zusätzlichen Beschränkungen unterworfen, die die automatenbezogenen Regelungen des
Bundes (SpielV) ergänzen und flankieren2, so dass dieses Spiel wieder stärker in Richtung
seines Charakters als bloßes Unterhaltungsspiel akzentuiert und einer weiteren Ausweitung
des Marktes entgegengewirkt wird. Durch die Änderung des Grundgesetzes in Art. 74 Abs. 1
Nr. 11 GG als Folge der Föderalismusreform 2006 ist das Recht der Spielhallen in den
Zuständigkeitsbereich der Länder übertragen worden. Von der
Landesgesetzgebungskompetenz werden sowohl formelle Anforderungen an Spielhallen -
wie z. B. Erlaubnispflichten - als auch materielle Ge- und Verbote - wie das Verbot von
2 Die Länder erwarten vom Bund, dass er kurzfristig die Spielverordnung entsprechend der Zusage in dem
Schreiben von StS Dr. Heitzer vom 29. März 2011 ändert
Stand: 6. Oktober 2011
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Mehrfachspielhallen - erfasst.
Auf der Grundlage dieser Kompetenz der Länder kann auf Landesebene eine deutliche
Verbesserung bei den notwendigen Regulierungen der Spielhallen erreicht werden, um
deren Zahl zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten. Die gleichen
Erwägungen gelten für Gaststätten sowie Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie
Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten. Die entsprechenden
Regelungen finden sich im Siebten Abschnitt dieses Staatsvertrages.
8. Zusammenarbeit der Länder
Die Zusammenarbeit der Länder wird fortentwickelt und effektiver ausgestaltet. Für
notwendig ländereinheitlich zu führende Verfahren wird ein Glücksspielkollegium geschaffen,
das mit qualifizierter Mehrheit für die Länder entscheidet (§ 9a). Die gemeinsamen
Entscheidungen werden dann von den Behörden eines Landes mit Wirkung für alle Länder
nach außen umgesetzt.
III. Alternativen
Mit dem aufgezeigten, differenzierten Regelungsansatz einschließlich des neuartigen
Konzessionsmodells für Sportwetten unter Beibehaltung des Lotteriemonopols lassen sich
die Ziele des Staatsvertrages am besten erreichen.
Die mit einem reinen Erlaubnismodell verbundene Liberalisierung aller Bereiche, die – mit
Ausnahme der großen Lotterien – alle Glücksspielformen einschließlich des Online-Casinos
und der zahlenmäßig unlimitierten Zulassung von Sportwettanbietern umfassen müsste,
hätte eine starke Erweiterung der Angebote zur Folge. Es stünde zu erwarten, dass die
Glücksspiele mit hohem Gefährdungspotential dann auch in zunehmendem Maße die
Gelegenheitsspieler anziehen würden. Mit dem Angebot würden die Spiel- und Wetteinsätze
und die Pro-Kopf-Ausgaben für Glücksspiel steigen und sich dementsprechend die sozialen
Kosten des Glücksspiels erhöhen. Gemessen an der staatlichen Pflicht zum Schutz der
Gesundheit der Bürger nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wäre eine solche Ausweitung
ordnungs- wie sozialpolitisch nicht hinnehmbar.
Alternativen zu dem gewählten Regulierungsmodell bestehen daher nicht.
Stand: 6. Oktober 2011
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B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen
Zu Artikel 1: Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
Zu Nummer 1 (§ 1 Ziele des Staatsvertrages)
Die Einordnung der in Satz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Ziele als gleichrangig stellt
insbesondere klar, dass neben dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Bekämpfung
von Suchtgefahren die seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages gewonnenen
Erkenntnisse zur Kanalisierung des Glücksspielangebotes, zum Jugend- und Spielerschutz
sowie zum Schutz des Glücksspiels vor kriminellen Einflüssen erhebliche Bedeutung haben.
Bereits nach der bisherigen Begründung (s. A. II. 2. und B. Zu § 1) gehörten diese Ziele zu
den Kernzielen des Glücksspielstaatsvertrages und waren damit ebenfalls bereits
entsprechend insgesamt im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu
berücksichtigen.
Darüber hinaus berücksichtigt die Erweiterung der Ziele in Satz 1 Nr. 2 das Ergebnis der
Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages zur Entwicklung und Ausbreitung von
unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten. Dieses so konkretisierte Kernziel der
Kanalisierung, das auch die Lenkung der Nachfrage von unter suchtpräventiven Aspekten
gefährlicheren zu weniger gefährlichen Formen des Glücksspiels umfasst, und der
Begrenzung des Glücksspielangebotes wird in der Experimentierklausel für Sportwetten,
aber auch in den Verschärfungen der Befugnisse in § 9 Abs. 1 und 2 sowie im
ländereinheitlichen Verfahren (§ 9a Abs. 3) umgesetzt. Die neu eingefügte Nr. 5 in Satz 1
soll zur Integrität von Sportveranstaltungen beitragen; angesichts der in letzter Zeit bekannt
gewordenen Wettskandale erscheint es sinnvoll, auch bei der Erlaubnis des Veranstaltens
und Vermittelns von Sportwetten vorbeugende Maßnahmen zu verlangen. Konkretisiert wird
die Regelung durch entsprechende Bestimmungen in § 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3.
Der neu angefügte Satz 2 stellt klar, dass im Änderungsstaatsvertrag zur Erreichung der
Ziele des Satzes 1 nach dem Potential der von den jeweiligen Glücksspielformen
ausgehenden Sucht- und Kriminalitätsgefahren differenziert wird, um dem
Kohärenzerfordernis Rechnung zu tragen.
Zu Nummer 2 (§ 2 Anwendungsbereich)
Zu Absätzen 1 bis 5
§ 2 beschreibt den Anwendungsbereich des Staatsvertrages für bestimmte Glücksspielarten.
Neben den bisher geregelten Lotterien, Sportwetten und Spielbanken sollen aus Gründen
Stand: 6. Oktober 2011
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der Gesamtkohärenz zur Erreichung der Ziele des § 1 bestimmte, dem Spielerschutz und der
Suchtprävention dienende Normen des Glücksspielstaatsvertrages auf Spielhallen und
Gaststätten im Sinne des § 33c Abs. 3 Satz 2 GewO sowie Wettannahmestellen der
konzessionierten Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit bereithalten, und auf Pferdewetten Anwendung finden. Weitergehende
Regelungen, insbesondere zur Überwachung, bleiben den Ausführungsbestimmungen der
Länder zu den Spielhallen und Gaststätten sowie Wettannahmestellen der Buchmacher,
soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, und dem
Rennwett- und Lotterierecht der Länder vorbehalten.
Zu Absatz 6
Mit Absatz 6 werden Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk vom
Anwendungsbereich des Staatsvertrages ausgenommen. Die Annahme, bei den
Telefongewinnspielen in Fernsehen und Hörfunk müsse der Schwerpunkt im
Verbraucherschutz liegen (s. die Erläuterungen zu § 3 GlüStV), hat sich in der Praxis
bestätigt. Deshalb sollen für sie ausschließlich die verbraucherschutzorientierten
Anforderungen des § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gelten. Rundfunk im Sinne des
Absatz 6 definiert sich nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV. Für
Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien (§ 58 Abs. 4 RStV), wo in der Vollzugspraxis der
vergangenen Jahre Versuche festzustellen waren, die glücksspielrechtlichen Verbote im
Internet zu umgehen (vgl. Evaluierungsbericht, S. 31), verbleibt es bei der allgemeinen
Anwendbarkeit des Glücksspielrechts neben § 8a RStV (vgl. BVerwG, Urteil vom
24.11.2010, Az: BVerwG 8 C 15.09, Rn. 54).
Zu Nummer 3 (§ 3 Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Satz 3 bis 5 stellen klar, dass auch Pferdewetten als
Wetten und damit als Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag einzuordnen sind,
und differenzieren zwischen Sportwetten (als Wetten zu festen Quoten) und Pferdewetten (in
der traditionellen Begrifflichkeit des Rennwett- und Lotteriegesetzes).
Zu Absatz 5
Die Änderung in Absatz 5 ist redaktioneller Art und berücksichtigt die Schaffung einer
gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts für Klassenlotterien nach § 10 Abs. 3.
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Zu Nummer 4 (§ 4 Allgemeine Bestimmungen)
Zu Absatz 1
Die Erweiterung in Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im
Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Die Regelung ist im
Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen
und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer,
soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen
wurden.
Zu Absatz 3
Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben nach § 4 Abs. 3 Satz 3
sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Dieser
Sicherstellungspflicht haben sie je für ihre Verantwortungssphäre zu genügen; dabei ist zu
unterscheiden zwischen unmittelbar an die Spieler gerichteten Angeboten der Veranstalter
und Vermittler, bei denen eine Teilnahme Minderjähriger zugleich die Sicherstellungspflicht
verletzt, und der mittelbaren Verantwortung des Veranstalters für die ihm vertraglich
verbundenen Vermittler, die Organisations- und Direktionspflichten auslöst, die nur bei einem
entsprechenden Organisationsverschulden zum Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 3 führen. Die
Erweiterung in Absatz 3 Satz 4 zur Durchführung von Testkäufen und Testspielen mit
minderjährigen Personen zur Überwachung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen
greift eine Forderung des Fachbeirats Glücksspielsucht auf. Die bisherige Praxis hat gezeigt,
dass die Einhaltung des Jugendschutzes am effektivsten mit Testkäufen überwacht werden
kann. Mit der Regelung werden Testkäufe durch die Glücksspielaufsichtsbehörden auf eine
rechtlich gesicherte Grundlage gestellt. Auf Seiten der Glücksspielaufsichtsbehörde schafft
§ 4 Abs. 3 Satz 4 eine - auch strafrechtlich wirksame - Befugnis, sich am Glücksspiel zu
beteiligen; ein unerlaubtes Glücksspiel wird durch die Beteiligung der
Glücksspielaufsichtsbehörde im Rahmen der Testkaufbefugnis aber nicht legalisiert.
Testkäufe sollen gerade die Beweise für illegales oder von den in der Erlaubnis oder
Konzession festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen abweichendes Glücksspiel
erbringen, die dann ein effektives Vorgehen, ggf. auch im Bußgeldverfahren, ermöglichen.
Soweit Private oder private Unternehmen von der Glücksspielaufsichtsbehörde als
Verwaltungshelfer eingesetzt werden, werden sie nach Weisung und im Rahmen der
Befugnis aus § 4 Abs. 3 Satz 4 tätig.
Stand: 6. Oktober 2011
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Zu Absatz 4
Das bisherige Internetverbot wird beibehalten. Die Ziele des § 1 rechtfertigen eine
Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Dies gilt insbesondere in
Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet
verbunden sind (EuGH, Urteil vom 8.9.2009, Rs. C 42-/07 – Liga Portuguesa, Rn. 63, 72;
Urteil vom 30.6.2011, Rs. C-212/08 - Zeturf, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C
5.10).
Zu Absatz 5
Die Evaluierung des GlüStV (vgl. Evaluierungsbericht, S. 87 ff.) hat gezeigt, dass das
unerlaubte Glücksspiel insbesondere im Internet steigende Tendenz aufweist. Mit der
kontrollierten Wiederzulassung des Vertriebsweges Internet nicht nur für Lotterien, sondern
auch für Sportwetten nach Absatz 5 soll den unerlaubten Angeboten im Internet zur
besseren Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere der Nrn. 1, 2 und 4, eine legale,
sichere und den Spielerschutz gewährleistende Alternative gegenüber gestellt werden.
Der Systematik des ordnungsrechtlichen Ansatzes folgend sind Glücksspiele im Internet
einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterworfen. Dabei wird der Vertriebsweg
Internet der besonderen Kontrolle der Länder unterworfen. Denn Glücksspiele im Internet
haben ein erheblich höheres Gefährdungspotential als traditionelle Vertriebskanäle und sind
mit ihnen nicht austauschbar (EuGH, Urteil vom 30.6.2911, Rs. C-212/08 - Zeturf, Rn. 79 f.).
Die – besonderen – Voraussetzungen zur Zulassung von Glücksspielen im Internet nach
Absatz 5 Nummern 1 bis 5 orientieren sich im Einzelnen an der Übergangsregelung des § 25
Abs. 6 GlüStV, die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08) und sich im Wesentlichen bewährt hat.
Wie dort ist eine Identifizierung und Authentifizierung (Nr. 1) unabdingbar, um den
durchgehenden Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler bei Lotterien und
Sportwetten im Internet zu gewährleisten; dabei werden die Richtlinien der Kommission für
Jugendmedienschutz zu beachten sein, ohne dass in der Schutzwirkung gleichwertige
Lösungen ausgeschlossen wären. Eine sichere Identifizierung und Authentifizierung ist auch
zur Prävention illegaler Finanztransaktionen unabdingbar. Im Übrigen verbleibt es bei dem in
§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 5 Satz 2 und § 22 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Abgleich
mit der Sperrdatei. Die zum Abgleich mit der Sperrdatei Verpflichteten erhalten dafür keinen
Zugriff auf die gesamte Sperrdatei; die für den Abgleich erforderliche Übermittlung
personenbezogener Daten erfolgt einzelfallbezogen.
Nach Nr. 2 wird dem Spieler die Möglichkeit eröffnet, ein individuelles tägliches,
Stand: 6. Oktober 2011
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wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen
(Selbstlimitierung). Dabei ist grundsätzlich eine Höchstgrenze von 1.000 EUR je Monat zu
beachten, wenn nicht in der Erlaubnis zur Erreichung der Ziele des § 1 Abweichendes
festgelegt wird. In der Erlaubnis kann aus sachlichen Gründen sowohl eine höhere oder
niedrigere Grenze festgelegt, als auch die Möglichkeit geschaffen werden, dem Spieler die
Wahl eines über dem Regellimit liegenden Limits zu gestatten, sofern dieser dem
Veranstalter oder Vermittler gegenüber eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
in geeigneter und nachprüfbarer Weise nachweist.
Zudem dürfen Gewinne nicht mit den Einsätzen verrechnet werden. Damit soll eine erhöhte
Transparenz für den Spieler hinsichtlich seines Spielverhaltens erzeugt werden.
Nach Nr. 3 sind besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung auszuschließen. Das
lenkt die Gestaltung von Lotterie- und Wettangeboten im Internet, die nicht durch eine hohe
Ereignisfrequenz zum Weiterspielen animieren dürfen; Rubbel- und Sofortlotterien werden
danach ebenso wie in kurzer Folge dem Spieler offerierte Lotterie- und Wettangebote
unzulässig sein.
Nach Nr. 4 haben die Veranstalter und Vermittler ein an die besonderen Bedingungen des
Internets angepasstes Sozialkonzept nach § 6 zu entwickeln und einzusetzen, dessen
Wirksamkeit auf Kosten der Veranstalter wissenschaftlich zu evaluieren ist. Die
wissenschaftlichen Auswertungen können im Zusammenwirken mit mehreren
Erlaubnisinhabern erstellt werden.
In Nr. 5 wird der Grundsatz der Trennung der verschiedenen Glücksspielangebote im
Internet aufgestellt; damit wird dem Hinweis aus der strukturierten Anhörung zur Zukunft des
Glücksspielwesens Rechnung getragen, dass das Internet auch wegen des einfachen
Wechsels zwischen verschiedenen Glücksspielarten auf einer Plattform für suchtgefährdete
Spieler spezifische Gefahren mit sich bringt.
Die Zuständigkeit für die Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 bestimmt sich nach den allgemeinen
Vorschriften des Landesrechts bzw. für das ländereinheitliche Verfahren nach § 9a Abs. 1
und 2. Neben der Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 5 müssen auch die sonstigen
Erlaubnisvoraussetzungen gegeben sein. Den spezifischen Gefahren des Internets wird
auch bei der Prüfung der allgemeinen Anforderungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 4) –
vor allem im Blick auf die Datensicherheit und den Schutz vor Manipulationen – Rechnung
zu tragen sein.
Zu Absatz 6
Die kontrollierte Öffnung des Internets für eine begrenzte Zahl legaler Angebote stellt einen
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Eckpunkt des Änderungsstaatsvertrages dar, der auch bei der in § 32 vorgeschriebenen
Evaluierung zentral zu berücksichtigen sein wird. Mit der neuen Regelung des Absatzes 6
werden den Veranstaltern und Vermittlern von Lotterien und Sportwetten im Internet
Mitwirkungspflichten zum Zwecke der Evaluierung auferlegt.
Zu Nummer 5 (§§ 4a bis e)
Mit Nummer 5 werden als §§ 4a bis 4e neue Bestimmungen zur Veranstaltung von
öffentlichen Glücksspielen aufgrund einer Konzession eingefügt.
Zu § 4a (Konzession)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 Satz 1 wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Konzession
festgelegt. Mit Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass im Anwendungsbereich das
umfassende Verbot mit (Erlaubnis-)Vorbehalt gilt. Die Konzession steht als Sonderform der
Erlaubnis gleich.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass Konzessionen abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 9
Abs. 4 Satz 1 GlüStV von der zuständigen Behörde mit Wirkung für alle Länder erteilt
werden (zur Zuständigkeit vgl. Erläuterung zu Nummer 10). Absatz 2 Satz 2 stellt fest, dass
es keinen Anspruch auf Erteilung einer Konzession gibt. Die Erteilung einer Konzession stellt
sich daher als Akt einer besonderen staatlichen Verleihung dar.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 legt fest, dass die Zahl der Konzessionen zur Erreichung der Ziele des
Glücksspielstaatsvertrags zu beschränken ist. Das Ziel, die Gelegenheit zum Spiel zu
vermindern, als auch das Ziel, dadurch Straftaten vorzubeugen, dass die im
Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und
Glücksspieltätigkeiten in Bahnen gelenkt werden, die diesen Kontrollen unterliegen,
erfordern und rechtfertigen dabei unter dem Gesichtspunkt einer Einschränkung der
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) eine zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen
(EuGH, Urteil vom 6.3.2007, Rs. C-338/04 – Placanica u.a., Rn. 52; vgl. auch Urteil vom
3.6.2010, Rs. C-203/08 - Sporting Exchange, Rn. 58; Urteil vom 8.9.2010, Rs. C-46/08 –
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Carmen Media, Rn. 84). Daneben kann zum Beispiel auch das Ziel der
Schwarzmarktbekämpfung verfolgt werden. Dies steht einer zahlenmäßigen Beschränkung
nicht entgegen. Vielmehr sind die Ziele in ihrer Gesamtheit zu würdigen (EuGH, Urteil vom
21.10.1999, Rs. C-67/98 – Zenatti, Rn. 35; vgl. auch EuGH, Urteil vom 3.6.2010, Rs. C-
258/08 – Ladbrokes, Rn. 26). Wird auch das Ziel verfolgt, die Gelegenheit zum Spiel zu
vermindern, muss sichergestellt bleiben, dass Beschränkungen der Anzahl der
Wirtschaftsteilnehmer im Glücksspielsektor in jedem Fall, d.h. auch bei Verfolgung weiterer
legitimer Ziele, dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich
zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu
begrenzen (EuGH, Urteil vom 6.3.2007, Rs. C-338/04 – Placanica u.a., Rn. 53 und vom
21.10.1999, Rs. C-67/98 - Zenatti, Rn. 35/36). Angesichts des festgestellten
Schwarzmarktes soll durch die zahlenmäßig begrenzte Zulassung von Konzessionsnehmern
ein eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes
Glücksspielangebot bereitgestellt werden, auch mit dem in § 1 gleichrangig genannten
(legitimen) Ziel, die Glücksspieltätigkeit in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihrer
Ausnutzung zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (vgl. EuGH, Urteil
vom 6.3.2007, Rs. C-338/04 – Placanica Rn. 55). Die konzessionierte Öffnung wird dabei in
Maß und Umfang auf das beschränkt, was angesichts des entstandenen Schwarzmarktes
erforderlich ist, so dass dadurch auch dem weiterhin verfolgten Ziel, die Gelegenheit zum
Spiel zu vermindern, Rechnung getragen wird, zumal im Konzessionssystem zur
Beschränkung der Spielleidenschaft der Verbraucher nach wie vor umfangreiche
Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz gelten (EuGH, Urteil vom 3.6.2010, Rs. C-
258/08 – Ladbrokes, Rn. 30, 32).
Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, sowie die Betrugs- und
Manipulationsvorbeugung, stellen im Hinblick auf den mit der zahlenmäßig begrenzten
konzessionierten Öffnung verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit der Veranstalter von
Glücksspielen besonders gewichtige Gemeinwohlziele dar. Eine zahlenmäßig begrenzte
konzessionierte Öffnung ist im verfassungsrechtlichen Sinne zur Bekämpfung dieser
Gefahren geeignet, weil dadurch der entstandene, mit sicherheitsrechtlichen Mitteln allein
nicht ausreichend kontrollierbare Schwarzmarkt bekämpft wird und an seine Stelle ein mit
Spieler- und Jugendschutzanforderungen verbundenes System tritt. Die Erforderlichkeit ist
gewahrt. Insoweit kommt dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.
Ihm steht insbesondere in Bezug auf die Bewertung und die Auswahl der für das
beabsichtigte Regelungsvorhaben in Erwägung zu ziehenden Maßnahmen ein weiter
Bereich des Ermessens zu, der sich auch auf die Einschätzung der späteren Wirkungen der
gesetzlichen Normierung erstreckt. Infolge dieser Einschätzungsprärogative können
Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz der genannten wichtigen Gemeinschaftsgüter
Stand: 6. Oktober 2011
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für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem
Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen
feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche
Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 19.7.2000, BVerfGE 102, 197, 218). Durch die Begrenzung der Zahl der
Konzessionen anstelle eines (zahlenmäßig unbegrenzten) Erlaubnissystems wird verhindert,
dass es zu einer unbegrenzten Ausweitung von Wettangeboten kommt, die zu einer
Zunahme von problematischem und suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde. Ein
Erlaubnissystem verspricht zur Bekämpfung dieser Gefahren daher nicht die gleiche
Wirksamkeit wie eine zahlenmäßig begrenzte konzessionierte Öffnung, die in Maß und
Umfang auf das beschränkt wird, was angesichts des festgestellten Schwarzmarkts
erforderlich ist.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 werden in den einzelnen Konzessionsvoraussetzungen die Grundforderungen
einer erweiterten Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers sowie der
Transparenz und Sicherheit des von ihm angebotenen Glücksspiels verankert. Ausländische
Konzessionsnehmer können wahlweise einen Sitz in Deutschland einrichten oder einen in
Deutschland ansässigen Ansprechpartner benennen, der für die zuständige Behörde als
Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigter zur Verfügung steht (Absatz 4 Satz 1 Ziffer 3 c).
Da das Glücksspielwesen unionsrechtlich nicht harmonisiert ist und auch nicht unter die
Dienstleistungsrichtlinie fällt, kann ein Mitgliedstaat sich auch dann, wenn der
Glücksspielanbieter bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung besitzt, das
Erfordernis eines innerstaatlichen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten vorbehalten.
Die Vorschrift des § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3d) dient der Überwachung des ordnungsgemäßen
Spielablaufs und der Gewährleistung eines wirksamen Jugend- und Spielerschutzes bei
Online-Angeboten. Sie folgt vergleichbaren Anforderungen in Italien und Frankreich,
erfordert jedoch nicht die Einrichtung von Servern in Deutschland. Die Verpflichtung des
Konzessionsnehmers zur Abwicklung seiner spielbezogenen Zahlungsvorgänge in
Deutschland über ein Konto im Inland oder bei einem in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union beheimateten Kreditinstitut ist erforderlich, um insbesondere zum
Schutz vor Geldwäsche spielbezogene Zahlungsvorgänge beim Konzessionsnehmer
kontrollieren zu können (Absatz 4 Satz 1 Ziffer 3 e). Sie betrifft den Konzessionsnehmer,
beschränkt aber nicht den Kunden in der Wahl des Zahlungsweges und der Abwicklung
seiner Zahlungen.
In Absatz 4 Satz 2 wird geregelt, dass der Versagungsgrund des Widerspruchs zu den
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Zielen des § 1 für das Konzessionsverfahren anwendbar ist. Hierdurch kann auf neue
Problemlagen, die in den benannten Konzessionsvoraussetzungen nicht erfasst sind,
angemessen reagiert werden.
Zu § 4b (Konzessionsverfahren, Auswahlkriterien)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die allgemeinen Grundsätze des Konzessionsverfahrens. Die Konzession ist
unter Beachtung der Erfordernisse, die sich aus Art. 40 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und
Art. 52 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) ergeben, insbesondere dem Grundsatz der
Gleichbehandlung und dem Transparenzgebot zu vergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2010,
C-64/08 – Engelmann, Rn. 52; vom 3.6.2010, Rs. C-203/08 - Sporting Exchange, Rn. 50,
51). Vergleichbar mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Vergabe von
Dienstleistungskonzessionen hat ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung,
damit es trotz des Eingriffs in Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, auf objektiven, nicht
diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien zu beruhen, um der
Ermessenausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen
Entscheidungen hinreichende Grenzen zu setzen. Zudem muss jedem, der von einer auf
einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahmen betroffen ist, ein
wirkungsvoller Rechtsweg offen stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2010, Rs. C-64/08 –
Engelmann, Rn. 55). Dem wird durch das vorgesehene Verfahren für die Vergabe der
Konzessionen Rechnung getragen. Die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder stimmen
die Bekanntmachung gemeinsam im Vorfeld ab. Mit der europaweiten Bekanntmachung der
Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union wird ein angemessener Grad an
Öffentlichkeit sichergestellt, der eine Öffnung für den Wettbewerb ermöglicht. Die in § 4a
Abs. 4 enthaltenen Regelungen, die in Abs. 2 aufgestellten Mindestanforderungen an die
Bewerbung sowie die weiteren gegebenenfalls in der Bekanntmachung zu treffenden
Anforderungen legen für den Wettbewerb von Anfang an erkennbare Kriterien für die
Auswahlentscheidung fest und ermöglichen die Nachprüfung, ob die Vergabe unparteiisch
erfolgte. Die einzelnen Voraussetzungen und Kriterien, auf deren Grundlage die zuständige
Behörde über Bewerbungen entscheidet, werden im Rahmen der Ausschreibung weiter
konkretisiert, um so ein transparentes und auf Grundlage objektiver und nicht
diskriminierender Kriterien verlaufendes Konzessionsverfahren zu gewährleisten. Für die
gerichtliche Nachprüfung der Auswahlentscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs.
1 VwGO) eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Anders als bei
den Dienstleistungskonzessionen, bei denen entscheidend ist, ob der zugrundeliegende
Vertrag öffentlich- oder zivilrechtlicher Natur ist, handelt es sich bei der Konzessionserteilung
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um eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Sicherheits- und damit des öffentlichen
Rechts.
Zu Absätzen 2 bis 5
In den Absätzen 2 bis 5 werden mit den Mindestanforderungen an die Bewerbung (Absatz
2), den Befugnissen der zuständigen Behörden (Absatz 3) und den Mitteilungspflichten
(Absatz 4) notwendige Regelungen getroffen, um eine an den Zielen des § 1 ausgerichtete
Auswahlentscheidung (Absatz 5) zwischen mehreren geeigneten Bewerbern treffen zu
können. Die in den Absätzen 2 bis 5 aufgestellten Anforderungen lehnen sich dabei an
Parallelvorschriften im Rundfunkrecht (§§ 21, 24 RStV) an.
Im Sicherheitskonzept (Absatz 2 Satz 2 Nr. 2) sind insbesondere die Maßnahmen zur
Gewährleistung der IT- und Datensicherheit darzulegen. Sie werden als unverzichtbarer
Bestandteil ganzheitlicher Informationssicherheit verstanden, die neben dem technischen
Schutz vor IT-Angriffen auch den sicheren Umgang mit Daten berücksichtigt. Als grundlegende
Schutzziele gelten dabei im nationalen und internationalen Kontext Vertraulichkeit,
Verfügbarkeit und Integrität. Konkret bedeuten diese Ziele, dass vertrauliche Kundendaten
zu jedem Zeitpunkt vor unbefugter und unnötiger Veröffentlichung, Verwendung und
Weitergabe zu schützen sind, beim Betrieb von Informationssystemen die Verfügbarkeit,
Integrität und Vertraulichkeit von Daten jederzeit zu gewährleisten ist (z.B. durch den Einsatz
von Verschlüsselungsmechanismen, Zugriffskontrollen und Virenschutzprogrammen) und
alle relevanten Daten regelmäßig zu sichern sind und eine Wiederherstellung gewährleistet
ist. Vor diesem Hintergrund sollen Sicherheitsmaßnahmen implementiert werden, die sich an
internationalen Standards, wie ISO-2700X-Reihe, COBIT oder PCI-DSS, orientieren. So
können sich Konzessionsnehmer beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) um international anerkannte BSI-Zertifikate (BSI-Standard 100-1 bis 100-4) bemühen.
In Abs. 2 Satz 4 wird entsprechend einer Empfehlung in der ausführlichen Stellungnahme
der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren klargestellt, dass bei der Prüfung der
Bewerbungsvoraussetzungen Nachweise und Unterlagen aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen und Unterlagen gleichstehen.
Die der zuständigen Behörde nach Abs. 3 Satz 2 eingeräumte Befugnis, die Erkenntnisse
der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in Gestalt von Polizei und
Verfassungsschutz, abzufragen, dient der Überprüfung der Konzessionsbewerber. Die
Abfrage hat allein zur Erfüllung der im Rahmen von § 9 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben und
Befugnisse zu erfolgen. Eine Grundlage für elektronisches Abrufverfahren der
Glücksspielaufsichtsbehörden wird mit Abs. 3 Satz 2 nicht geschaffen.
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In Absatz 5 wird die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern geregelt. Dabei
beziehen sich die Anforderungen in Absatz 5 Nr. 3 bis 5 im Wesentlichen auf
Eignungskriterien, während Absatz 5 Nr. 1 und 2 die maßgeblichen Zuschlagskriterien
festlegen, wobei die Reihenfolge zugleich die Rangfolge der Kriterien angibt.
Zu § 4c (Konzessionserteilung)
§ 4c regelt Form und Inhalt der Entscheidung über die Konzession sowie das Recht, die zur
dauernden Sicherstellung der Konzessionsvoraussetzungen erforderlichen weiteren
Regelungen in der Konzession festzulegen.
Zu § 4d (Konzessionsabgabe)
§ 4d regelt die Erhebung einer Konzessionsabgabe als nichtsteuerlicher Abgabe durch die
Länder.
Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz und Ertragshoheit für diese
Konzessionsabgabe. Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm
Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben die
Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG herzuleiten (vgl.
BVerfG, Urteil vom 20.7.1952, BVerfGE 4, 7,13; Urteil vom 19.3.2003, BVerfGE 108, 1, 13 -
st. Rspr.). Für das Glücksspielrecht kommt den Ländern die Gesetzgebungszuständigkeit zu.
Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art.
104a ff. GG) ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer
dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben ist
insofern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom
31.5.1990, BVerfGE 82, 159, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat seit jeher
verschiedene Formen von Abgaben, die sich von der Steuer als voraussetzungslos
geschuldeter Abgabe hinreichend deutlich unterscheiden, für verfassungsrechtlich zulässig
gehalten, für sie jedoch jeweils eine besondere sachliche Rechtfertigung gefordert. Die
Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss zudem der Belastungsgleichheit der
Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist
regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher schon zur Finanzierung der die
Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1980,
BVerfGE 55, 274, 302).
Keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen insoweit die herkömmlichen nichtsteuerlichen
Abgaben, die Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.1990, BVerfGE 82,
159, 181; Beschluss vom 24.1.2995, BVerfGE 92, 91, 113). Die Erhebung dieser
Stand: 6. Oktober 2011
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sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. So empfängt, wer
eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt,
ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die
öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen.
Die Länder haben deshalb ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das sich mit den
Fragestellungen auseinandersetzt. Der Gutachter Prof. Dr. Müller-Franken, Universität
Marburg, gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich um eine zulässige Art der
Konzessionsabgabe handelt (vgl. Müller-Franken, Rechtsgutachten zu den fiskalischen
Fragestellungen (Steuern/Abgaben) im Zusammenhang mit der anstehenden Neuordnung
des Rechts der Sportwetten (Gutachten Müller-Franken), März 2011). Die Erhebung dieser
Konzessionsabgabe genügt den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
nichtsteuerliche Abgabe. Die Konzessionsabgabe gefährdet nicht die Ordnungsfunktion der
Finanzverfassung. Die Erhebung der Konzessionsabgabe ist gegenüber dem Prinzip des
Steuerstaats sachlich legitimiert. Die sachliche Legitimation ergibt sich aus ihrem Charakter
als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen der Ausübung einer öffentlich-rechtlichen
Konzession und der damit verbundenen Beachtung öffentlich-rechtlicher Anforderungen bei
der Veranstaltung von Sportwetten. Sie ist keine Steuer, da sie nicht gegenleistungslos
auferlegt wird (vgl. Gutachten Müller-Franken, S. 19). Die Anbieter von Sportwetten sollen
die Konzessionsabgabe vielmehr für die mit der Konzession verbundene Möglichkeit der
legalen Teilnahme am Sportwettenmarkt entrichten. Dieser Abgabentypus kann unter die
Kategorie der Abschöpfungsabgabe gefasst werden, da dem Konzessionsnehmer ein
Entgelt für besondere Handlungsmöglichkeiten abverlangt wird, während andere
Interessenten hiervon ausgeschlossen bleiben (Gutachten Müller-Franken, S. 28 f.).
Die Einordnung der Spielbankenabgabe als Steuer durch den Bundesfinanzhof ist in diesem
Zusammenhang ohne Belang. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom
18.3.1970, BVerfGE 28, 119, 150) hat die Frage der Einordnung der Spielbankenabgabe
ausdrücklich offen gelassen. Die Spielbankenabgabe, deren Höhe bei ca. 80 % liegt, hat
eine Doppelfunktion: Sie soll ein Surrogat für die Steuer bilden und zugleich der
Abschöpfung dienen (vgl. Gutachten Müller-Franken, S. 18). Bei der Konzessionsabgabe
nach dem Glücksspielstaatsvertrag stellt sich diese Frage nicht: Absatz 7 sieht eine
Anrechnung der nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz gezahlten Steuern vor.
Auch in Zukunft soll an den Kernzielen der Regulierung und Begrenzung des
Glücksspielangebots zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des
Glücksspiels – insbesondere den Suchtgefahren und den Kriminalitätsgefahren – und an den
bisher eingesetzten Instrumenten der Monopolisierung bei staatlichen oder staatlich
maßgeblich beherrschten Veranstaltern und des umfassenden Erlaubnisvorbehalts
festgehalten werden. Aufgrund des im Rahmen der Evaluierung festgestellten
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Schwarzmarkts im Bereich Glücksspiel soll zu dessen Bekämpfung mit der
Experimentierklausel für Glücksspielzeitlich und im Umfang begrenzt der Markt durch die
Erteilung von Konzessionen für private Sportwettveranstalter geöffnet werden. Ihnen wird
dadurch die Teilhabe an einem zum Zwecke der effektiven Spielsuchtbekämpfung und
Gefahrenabwehr begrenzten Glücksspielangebot verschafft. Sie erhalten auf diese Weise
einen Sondervorteil gegenüber all denen, die diesen Markt nach wie vor nicht oder nicht in
gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil teilweise
abzuschöpfen, wobei die damit verbundene Verteuerung des Angebotes zugleich
nachfragedämpfend und somit lenkend wirkt, ohne jedoch die Attraktivität des legalen
Angebots gegenüber der illegalen Konkurrenz in einem mit Blick auf den
Kanalisierungsgedanken kontraproduktiv wirkenden Umfang zu schwächen.
Zu Absätzen 2 bis 8
In den Absätzen 2 bis 8 werden die Modalitäten der Abgabe im Einzelnen geregelt. Das
Glücksspiel wird weiterhin als schädliche und sozial unerwünschte Tätigkeit (demeritorisches
Gut) angesehen. Es stellt zudem besondere Gewinnmöglichkeiten bereit, die nicht auf
eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten oder eigener Leistung basieren. Der Staat ist im
Interesse der Marktregulierung auch zur Marktabschöpfung befugt. Es ist sachlich
gerechtfertigt, diesen Vorteil in beträchtlichem Maße abzuschöpfen. Bei der Festlegung des
Abgabensatzes war allerdings auch die ausführliche Stellungnahme der EU-Kommission im
Notifizierungsverfahren zu beachten, in der die Kommission angesichts des ursprünglichen
vorgesehenen Satzes von 16 2/3 vom Hundert des Spieleinsatzes erhebliche Zweifel an der
Tragfähigkeit und damit der Eignung des Modells zur Kanalisierung des Spieltriebs in
geordnete und überwachte Bahnen geäußert hatte.
Zu § 4e (Konzessionspflichten; Aufsichtliche Maßnahmen)
Zu Absatz 1
Mit der in Absatz 1 festgelegten Pflicht der Konzessionsnehmer, Änderungen der für die
Konzessionserteilung maßgeblichen Umstände mitzuteilen, kann überwacht werden, dass
die Voraussetzungen für die Konzession dauerhaft vorliegen.
Zu Absatz 2
Die in Absatz 2 geregelte Offenlegungspflicht von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse
oder sonstigen Einflüssen beim Konzessionsnehmer stellt dessen Zuverlässigkeit und
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Leistungsfähigkeit sowie die Transparenz auch nach der Erteilung der Konzession sicher.
Dadurch wird gewährleistet, dass sich Konzessionsnehmer ihrer an § 1 ausgerichteten
Verantwortung nicht durch nachträgliche Änderungen entziehen können.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 haben die Konzessionsnehmer Daten über die Auswirkungen der von Ihnen
angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung der Sucht zu erheben und hierüber sowie
über Maßnahmen zum Spielerschutz jährlich zu berichten. Dadurch soll gewährleistet
werden, dass Konzessionsnehmer die Konzession nach den Zielbestimmungen des § 1 nicht
dazu benutzen, das Verhalten der Kunden auf übermäßiges Spiel hinzulenken und den
Spieltrieb auszunutzen. Der gleichzeitig einzureichende Prüfbericht zur Wirksamkeit der
vorgesehenen und vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen umfasst den gesamten im
Sicherheitskonzept darzustellenden Bereich unter besonderer Berücksichtigung der IT- und
Datensicherheit (§ 4b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
Zu Absatz 4
Mit dem in Absatz 4 geregelten – dem französischen Recht entlehnten – Verfahren wird der
zuständigen Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben, unter Wahrung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten und Inhalts- und
Nebenbestimmungen der Konzession abgestufte Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen
sind sofort vollziehbar (§ 9a Abs. 3, § 9 Abs. 2). Zur konsequenten Ausrichtung an den
Zielen des § 1 ist es gerechtfertigt, als mögliche Sanktion auch den Widerruf der Konzession
vorzusehen. Die normalen Mittel der Verwaltungsvollstreckung sind neben den in Absatz 4
aufgeführten nicht ausgeschlossen. Die Öffentliche Abmahnung nach Abs. 4 Nr. 1 erfolgt in
Form eines Verwaltungsaktes, dessen Dauer durch die erneute Fristsetzung bestimmt wird.
Zur Veröffentlichung sind die üblichen Mittel der Öffentlichkeitsarbeit der öffentlichen Hand
(z.B. Pressemitteilung, Internet, Verbrauchermedien) heranzuziehen.
Zu Nummer 6 (§ 5 Werbung)
In § 5 ist ein neuer Regelungsansatz gewählt worden. An die Stelle detaillierter materieller
Verbote in § 5 Abs. 1 und 2 tritt ein zielorientierter, prozedural ausgestalteter Ansatz. Damit
wird sowohl den Forderungen nach größerer Differenzierung als auch der Erkenntnis aus der
Evaluierung Rechnung getragen, dass eine Vielzahl teils divergierender gerichtlicher
Entscheidungen ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit über die im konkreten Einzelfall
zu beachtenden Anforderungen aufscheinen ließ. Der neue Ansatz bindet Art und Umfang
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der Werbung an die Ziele des § 1; dabei sind die neuen Akzentuierungen durch diesen
Änderungsstaatsvertrag zu berücksichtigen. Die Umsetzung für die Praxis erfolgt in den
Werberichtlinien der Länder, die im Staatsvertrag in Art und Verfahren als
normkonkretisierende, Behörden und Gerichte bindende Verwaltungsvorschrift ausgestaltet
werden.
Zu Absatz 1
Auch in einem System der Begrenzung der Gelegenheiten zum Spiel darf, wie der
Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht
haben, dem Gedanken der Kanalisierung Rechnung getragen werden. (vgl. EuGH, Urteil
vom 30.6.2911, Rs. C-212/08 - Zeturf, Rn. 68). Allerdings muss das richtige Gleichgewicht
gefunden werden zwischen dem Erfordernis einer kontrollierten Expansion der zugelassenen
Glücksspiele, um das Glücksspielangebot attraktiv für die Öffentlichkeit zu machen, und der
Notwendigkeit, die Spielsucht der Verbraucher soweit wie möglich zu verringern (EuGH,
Urteil vom 3.6.2010, Rs. C-258/08 – Ladbrokes, Rn. 32). Damit muss es den legalen
Veranstaltern möglich sein, auf ihr Spielangebot aufmerksam zu machen und Glücksspiel so
anzubieten, dass es nach seiner Art und Ausgestaltung geeignet ist, die Teilnehmer von
unerlaubten Angeboten fernzuhalten und ein weiteres Anwachsen des Schwarzmarktes zu
verhindern. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn illegale Anbieter mit
aggressivem Marketing versuchen, ihren Geschäftsbereich auszuweiten, so dass für einen
vorübergehenden Zeitraum eine Antwort der legalen Anbieter mit verstärkter Werbung
zuzulassen ist.
Zu Absatz 2
Satz 1 entspricht § 5 Abs. 2 Satz 2 GlüStV in der bisher geltenden Fassung. Nun allein
gestellt wird jedoch das Verbot einer Zielgruppenwerbung hervorgehoben, die sich an
Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Gruppen, insbesondere auch
Glücksspielsüchtige oder suchtgefährdete Personen, richtet. Damit wird dem in der
Anhörung (von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) vorgetragenen
besonderen Risiko einer auf Jugendliche gerichteten Werbung Rechnung getragen.
Zu Absatz 3
Soweit das Angebot im Internet zugelassen wird, muss dieses dort auch beworben werden
können, um die Nachfrage auf das legale Angebot hin zu kanalisieren. Dem Ziel der
Suchtprävention wird dabei durch die geltenden inhaltlichen Werberestriktionen genügt. Dies
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gilt auch für Werbung im Fernsehen. Dem im Vergleich zu Lotterien höheren Suchtpotential
der Sportwetten wird durch Ausdifferenzierung der Richtlinien gemäß § 5 Abs. 4 Rechnung
zu tragen sein. Zudem soll ein spezielles Werbeverbot im Fernsehen dazu beitragen, dass
keine zusätzlichen werblichen Anreize für ereignisbezogene Wetten unmittelbar vor oder
während der Live-Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen gesetzt werden. Die
Erlaubnis für Ausnahmen von Verboten des § 5 Abs. 3 Satz 1 wird im ländereinheitlichen
Verfahren (§ 9a Abs. 2 Nr. 1) erteilt.
Zu Absatz 4
Die Regelung ermöglicht eine sachgerechte Differenzierung nach dem
Gefährdungspotential der jeweiligen Glücksspielart im Verwaltungsvollzug unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben zur Werbung nach den Absätzen 1 bis 3.
Bei der Regelung handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit
Bindungswirkung auch für die Gerichte. Durch die weitgehende Ausdifferenzierung der
zugelassenen Werbung nach den Absätzen 1 bis 3 wird dem verfassungsrechtlichen
Erfordernis an dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung getragen. Die Pflicht zur Anhörung
der beteiligten Kreise vor Erlass der Werberichtlinie umfasst auch Vertreter der Wissenschaft
und hinsichtlich der Werbung im Rundfunk die Landesmedienanstalten. Damit wird durch ein
rechtsstaatliches Verfahren eine Richtigkeitsgewähr im Hinblick auf die Bindungswirkung
erzeugt. Wie der Verweis auf § 9a Abs. 5 bis 7 zeigt, werden die Werberichtlinien vom
Glücksspielkollegium in dem dort vorgesehenen Verfahren aufgestellt.
Zu Nummer 7 (§ 7 Aufklärung)
Zu Absatz 1
Die Regelungen dienen der Transparenz über spielrelevante Informationen und verpflichten
Veranstalter und Vermittler zur Aufklärung über Suchtrisiken, den Minderjährigenschutz und
Hilfsmöglichkeiten. Die Aufzählung in Satz 2 ist beispielhaft und nicht abschließend. Sie kann
durch Aushänge, Broschüren oder Hinweise im Internet erfüllt werden.
Zu Absatz 2
Die gewerblichen Spielvermittler übersenden den Kunden, die an Spielgemeinschaften
teilnehmen, in der Regel nur Bestätigungsschreiben über eine Spielteilnahme. Die
Ergänzung in Absatz 2 trägt dieser Praxis Rechnung.
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Zu Nummer 8 (§ 8 Spielersperre)
Zu Absatz 1
Im Unterschied zur bisherigen Verpflichtung der Spielbanken und der Veranstalter nach § 10
Abs. 2, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten, sieht die neue Regelung ein
übergreifendes Sperrsystem vor, das zentral von der zuständigen Behörde eines Landes
geführt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass neben
den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und den Spielbanken weitere Veranstalter, namentlich
die Konzessionsnehmer nach §§ 4a, 10a, verpflichtet sind, am Sperrsystem teilzunehmen
(vgl. § 8 Abs. 4). Die ordnungsrechtliche Verantwortung der Länder für einen aktiven
Spielerschutz wird durch die zentrale Führung der Sperrdatei bei einer staatlichen
Aufsichtsbehörde stärker hervorgehoben. Zugleich werden die bislang von den Spielbanken
und den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 geführten Sperrdateien zu einem einheitlichen
übergreifenden Sperrsystem zusammengeführt. § 29 Abs. 3 beschreibt weitere Einzelheiten
für die insoweit erforderliche Übergangsregelung.
Zu Absatz 2
Die Änderung in Absatz 2 dient insbesondere der Klarstellung, dass auch die
Konzessionsnehmer als Veranstalter von Sportwetten verpflichtet sind, am übergreifenden
Sperrsystem teilzunehmen. Diese wie auch die Spielbanken und die Veranstalter von
Lotterien mit besonderen Gefährdungspotential – das sind wie bisher die in § 22
aufgeführten Jackpotlotterien und Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet
werden – haben Anträge auf Selbstsperren entgegenzunehmen sowie Fremdsperren
auszusprechen und dazu die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in die Sperrdatei einzutragen,
d.h. zu verarbeiten und an die zentrale Sperrdatei zu übermitteln (§ 8 Abs. 4). Zudem
entscheiden sie über die Aufhebung der Sperre (§ 8 Abs. 5).
Zu Absatz 6
Aus Gründen des Spielerschutzes sind auch die Vermittler von öffentlichen Glücksspielen
verpflichtet, an dem übergreifenden Sperrsystem mitzuwirken. Im Unterschied zu den
Pflichten der Veranstalter beschränkt sich die Mitwirkung der Vermittler auf die unverzügliche
Übermittlung von Anträgen auf Selbstsperren an den Veranstalter nach § 10 Abs. 2, in
dessen Geltungsbereich der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Dieser entscheidet auch
über die Aufhebung der Sperre nach Absatz 5.
Stand: 6. Oktober 2011
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Zu Nummer 9 (§ 9 Glücksspielaufsicht)
Zu Absatz 1
Die Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 2 wird durch die Regelbeispiele in Satz 3 ergänzt
und verdeutlicht, die ihrerseits einen Rückgriff auf die Generalklausel nicht ausschließen.
Eine Anordnung setzt die Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit, mithin der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2010, Rs. C-258/08 –
Ladbrokes, Rn. 43 und 46). Die Erweiterung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ermöglicht es den
Glücksspielaufsichtsbehörden, die Prüfung von Glücksspielen, insbesondere solche nicht
genehmigter Art, nicht nur auf die Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zu beschränken,
sondern auch eine Prüfung in den Geschäftsräumen vorzunehmen. Es handelt sich dabei
um ein Betretungsrecht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG beinhaltet der
Grundrechtsschutz des Art. 13 GG einen weit auszulegenden Wohnungsbegriff, der auch
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst (BVerfG, Urteil vom 13.10.1971, BVerfGE
32, 54). Auf gesetzlicher Grundlage können die Ordnungsbehörden zur Verfolgung eines
legitimen Zwecks auch gegen den Willen des Inhabers Betriebs- und Geschäftsräume
während der üblichen Geschäftszeiten betreten, sofern dies verhältnismäßig, d.h. zur
Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dies wird insbesondere dann
der Fall sein, wenn die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde anhand der von dem
Glücksspielanbieter vorgelegten Unterlagen ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit hat oder
der Verdacht besteht, dass es sich um eine unerlaubte Glücksspielbetätigung handelt.
Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient der Klarstellung und Konkretisierung von § 4
Abs. 1 Satz 2. Danach können Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (Nr. 4) im Wege
einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden,
sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der
Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder
Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen
eines Auslandsbezuges - von der Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen wurde.
Zu Absatz 2
Die Erweiterung des Absatzes 2 um die Sätze 2 bis 4 ermächtigt die zuständigen Behörden,
bei der Vollstreckung mittels Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen über
das gesetzliche Höchstmaß hinaus zu berücksichtigen.
Zu Absatz 3
Die Regelung enthält eine spezielle Befugnis zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch
Stand: 6. Oktober 2011
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mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Damit wird
insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass vor allem Online-Anbieter von
Glücksspielen regelmäßig ihren Sitz im europäischen Ausland haben, gleichwohl aber ihre
unerlaubten Glücksspiele per Internet auch in Deutschland anbieten.
Zu Absatz 5
Aufgrund der Gleichrangigkeit der Zielsetzungen des § 1 muss der Untersuchungsauftrag
des unabhängigen Fachbeirats Glücksspiel ganzheitlich ausgerichtet sein. Der Fachbeirat
begutachtet wie bisher neue Angebote staatlicher Veranstalter und neue Vertriebswege aller
Veranstalter. Das Verfahren trägt zur wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Schaffung neuer
Glücksspielangebote bei (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2010, Rs. C-258/08 – Ladbrokes, Rn.
37).
Zu Absatz 6
Der neu eingefügte Absatz 6 enthält eine auch in anderen Rechtsbereichen übliche
Vertraulichkeitsregel sowie Datenschutzbestimmung.
Zu Nummer 10 (§ 9a Ländereinheitliche Verfahren)
Ziel des ländereinheitlichen Verfahrens ist es, eine einheitliche Beurteilung nur
ländereinheitlich zu treffender Entscheidungen bei der Erlaubnis der Anstalt nach § 10 Abs. 3
sowie von deren Lotterie-Einnehmern mit ihrem eingeführten Direktvertrieb, der Erlaubnis für
Werbung im Fernsehen und Internet, der Erlaubnis für die gemeinsam geführte Anstalt nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1, der Erteilung der Konzession nach § 4a und der Erlaubnisse nach § 27
Abs. 2, der Erlaubnis für länderübergreifende Lotterien im Sinne des § 12 Abs. 3 und der
Überwachung der jeweiligen Erlaubnisinhaber bzw. Konzessionsnehmer sicherzustellen.
Umfasst sind jeweils auch die Erlaubnisse nach § 4 Abs. 5, soweit sich die Zuständigkeit
nach § 9a richtet. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Erlaubnis für Werbung im Internet und
Fernsehen (§ 5 Abs. 3) wird gesondert an einer Stelle zusammengeführt, um auch
allgemeine Erlaubnisse zu ermöglichen.
Mit den Absätzen 1 bis 3 wird der Grundsatz verankert, dass für die dort genannten
Entscheidungen nur jeweils eine bestimmte Landesbehörde für alle Länder zuständig ist, für
die dann nach den Absätzen 5 bis 8 das Glücksspielkollegium entscheidet. Diese Lösung
bildet das Modell der Kommission für Jugendmedienschutz nach dem JugendmedienschutzStand:
6. Oktober 2011
33
Staatsvertrag und der Kommission für Zulassung und Aufsicht nach dem
Rundfunkstaatsvertrag nach. Sie überwindet für ländereinheitlich zu treffende
Entscheidungen die Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen aufgrund der abschließenden
Beurteilung durch das Glücksspielkollegium, ermöglicht aber zugleich klare und einheitliche
Entscheidungen, weil es nach außen bei der Zuständigkeit einzelner Landesbehörden bleibt.
Dies entspricht auch dem Ergebnis der strukturierten Anhörung zum
Glücksspielstaatsvertrag. Das Verfahren der Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium,
dessen Einzelheiten in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt werden, und vor
allem das Mehrheitsprinzip sichern zeitnahe Entscheidungen. Die Mitglieder des
Glücksspielkollegiums unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 6. Für die
gemeinsame Geschäftsstelle kann auf die Verwaltungsvereinbarung
Glücksspielstaatsvertrag zurückgegriffen werden.
Bei Amtshandlungen in ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 bis 3 richtet sich die
Bemessung der Gebühren nach § 9a Abs. 4. Dabei ist dem Äquivalenzprinzip als
Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu
tragen. Danach sind Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung,
dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Betroffenen
andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. In Satz 2 richtet sich die Höhe der
Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis oder Konzession für das Veranstalten eines
Glücksspiels nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten
Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Die
jeweiligen Gebührenansätze basieren auf den bisherigen Erfahrungen der
Glücksspielaufsichtsbehörden. Anhand des bei der Gebührenbildung zu berücksichtigenden
Kriteriums Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner sind die Gebühren in
Form eines degressiven Gebührensatzes nach dem Umsatz, d.h. dem Bruttospiel- oder
Wetteinsatz vor Steuern und Abzügen, gestaffelt. Damit wird insbesondere bei Erlaubnissen
mit beträchtlichem Spielkapital der hohen Bedeutung der Angelegenheit für den
Kostenschuldner Rechnung getragen. Die auch in der höchsten Stufe (d) bei Spiel- oder
Wetteinsätzen von über 100 Mio. EUR anfallenden Gebühren stehen in einem
angemessenen Verhältnis zu dem ebenfalls zu berücksichtigenden Kriterium des
Verwaltungsaufwands. So lagen im Jahr 2009 die Personal- und Sachkosten der
zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder einschließlich der Prozesskosten bei
etwa 9,1 Mio. EUR (Bericht von IT NRW zu den Erhebungswellen 2009-2010 im Rahmen der
Evaluation des GlüStV). Stellt man diesen Kosten die Gebühren gegenüber, die sich bei
Anwendung des Tarifs nach Satz 2 auf die im Evaluierungsbericht ermittelten Umsätze des
DLTB im Jahr 2009 in Höhe von 6.791 Mio. EUR und das dort geschätzte Umsatzvolumen
Stand: 6. Oktober 2011
34
auf dem illegalen Sportwettenmarkt von um die 3.000 Mio. EUR ergäben, läge die
Verwaltungsgebühr für den Gesamtumsatz bei 2.978.300 EUR und würde somit etwa 30 v.H.
des Verwaltungsaufwands abbilden. Soweit die Genehmigung für mehrere Jahre erteilt wird,
ist in Satz 3 vorgesehen, dass sich die Gebühr ab dem zweiten Jahr der Geltungsdauer für
jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v.H. der Gebühr für das erste Jahr
ermäßigt. Die Gebührenermäßigung für die Folgejahre ist aufgrund des im Vergleich zu einer
nur für ein Jahr erteilten Genehmigung geringeren Verwaltungsaufwands sachgerecht. Die
Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner verändert sich auch bei einer
Genehmigung für mehrere Jahre nicht, so dass sich hieraus keine Gebührenermäßigung
ergibt. Die Bemessung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis für das Vermitteln eines
Glücksspiels richtet sich nach den Maßstäben des Satzes 2, wobei lediglich 50 v. H. der
tariflichen Gebühr nach Satz 2 angesetzt werden. Für sicherheitsrechtliche Anordnungen der
Glücksspielaufsichtsbehörden sieht Satz 5 eine entsprechend weite Rahmengebühr vor.
Dabei ist die konkrete Gebühr nach dem mit der Amtshandlung verbundenen
Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen festzusetzen. Satz 6 verweist im
Übrigen auf die Kostenvorschriften des jeweiligen Sitzlandes der handelnden Behörde.
Zu Nummer 11 (§ 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes)
Zu Absatz 1
Folgeänderung im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Ziele in § 1.
Zu Absatz 2
Die Ergänzung des § 10 Abs. 2, der im Verbund mit § 10 Abs. 5 in der bisherigen Fassung
den sog. “Staatsvorbehalt” für große Lotterien und Sportwetten begründet, soll durch den
neuen Satz 2 Unsicherheiten in der Auslegung in der bisherigen Fassung beheben. Der
Staatsvorbehalt des §10 Abs. 6 (neu) rechtfertigt sich maßgeblich auch aus der Erwägung
eines gegenüber der bloßen Aufsicht über Private erhöhten Steuerungspotentials der Länder
über Unternehmungen im Sinne des § 10 Abs. 2 (hierzu auch BVerfG, Urteil vom 28.3.2006,
BVerfGE 115, 276 ff., Rn. 118). In diesem Sinne zielt § 10 Abs. 2 auf eine
organisationsrechtliche Verknüpfung zwischen dem Land und dem dort tätigen
Unternehmen. Eine solche Verknüpfung wird in der Regel nur bei einer landeseigenen
Beteiligung bestehen (vgl. Postel, Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2007, 537, 542).
Die Bestimmung steht Kooperationen der Länder nicht im Wege, wie diese schon bislang -
etwa im Bereich der Klassenlotterien - erfolgreich praktiziert worden sind. Der Effizienzvorteil
des Staatsvorbehalts wird hier regelmäßig über die zugrundeliegende Ländervereinbarung
Stand: 6. Oktober 2011
35
sichergestellt. Gleiches muss für den Fall gelten, dass ein Land die ihm obliegende
Aufgabenerfüllung über die Unternehmung eines anderen Landes realisieren will. Auch in
diesem Falle lässt sich im Rahmen eines Verwaltungsabkommens sicherstellen, dass die
Funktionsvorteile des Staatsvorbehalts, z.B. durch eine treuhänderische Ausübung der
Einwirkungsmöglichkeiten des beteiligten Landes auf das betreffende Unternehmen,
bestehen bleibt. § 10 Abs. 2 Satz 2 eröffnet damit verschiedenste Formen der
organisatorischen Zusammenführung zweier oder mehrerer staatlicher Unternehmungen.
Das Genehmigungserfordernis des § 4 Abs. 1 und 2 sowie die Verpflichtung auf die Ziele
des § 1 bleiben von der Klarstellung unberührt.
Auf der Grundlage dieser Regelung können die Länder durch Vereinbarung Aufgaben zur
gemeinsamen Wahrnehmung auf die neu zu errichtende Anstalt des öffentlichen Rechts für
die Klassenlotterien nach Absatz 3 oder eine Landeslotteriegesellschaft übertragen.
Darüber hinaus können die Länder die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes
Glücksspielangebot sicherzustellen, durch eine von allen Vertragsländern gemeinsam
geführte Anstalt erfüllen. Dies sieht die entsprechende Ergänzung des Satzes 1 vor. Die
damit verbundene Zentralisierung der glücksspielrelevanten Entscheidungen bietet ein
hohes Maß an Effizienz und Vereinheitlichung. Die Anstaltslösung schließt nicht aus, dass
die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und 3 als Durchführer des staatlichen Glücksspielauftrages
tätig werden.
Zu Absatz 3
In § 10 Abs. 2 ist schon bislang aus ordnungsrechtlichen Gründen eine restriktive
Marktzugangsregelung geregelt. Dies wird für den Bereich der Klassenlotterien dahin
weiterentwickelt, dass die Veranstalterfunktion bei einer gemeinsamen, als Anstalt des
öffentlichen Rechts organisierten Einrichtung aller Länder konzentriert wird. Damit werden
die institutionellen Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche Ausübung des
Kanalisierungsauftrags aus Absatz 1 geschaffen. Die bisher nebeneinander bestehenden,
länderübergreifend tätigen öffentlichen Anbieter, die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) und
die Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL), verlieren mit dem Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages ihren Status als Veranstalter von Klassenlotterien. Die Veranstalterfunktion
kann nur noch von der in Absatz 3 vorgesehenen, von allen Ländern gemeinsam getragenen
Anstalt des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Zu ihrer Gründung bedarf es eines
weiteren Staatsvertrages, der die Einzelheiten regelt.
Zu Nummer 12 (§ 10a Experimentierklausel für Sportwetten)
Stand: 6. Oktober 2011
36
Zu Absätzen 1 bis 3
Die Experimentierklausel in Absatz 1 und 2 ebenso wie die in Absatz 3 festgelegte
Höchstzahl von XXX Konzessionen folgen den Ergebnissen der Evaluierung des
Glücksspielstaatsvertrags gemäß § 27 GlüStV und den zugrundeliegenden Erkenntnissen
der Glücksspielaufsichtsbehörden aus dem Vollzug des Staatsvertrages.
Nachdem das Ziel der konzessionierten Öffnung der Sportwetten nicht eine Expansion des
Wettmarktes, sondern vielmehr die Bekämpfung des entstandenen Schwarzmarktes ist, und
es vor allem unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten gilt, diesen in geordnete Bahnen zu
lenken, soll die konzessionierte Öffnung im Maß und Umfang auf das beschränkt werden,
was angesichts des festgestellten Schwarzmarktes erforderlich ist. Dabei soll das Ziel der
strikten Regulierung des Glücksspiels zum Schutze der Spieler und der Allgemeinheit
grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Die Zahl der Konzessionen und der damit
jeweils verbundenen Wettvermittlungsstellen wird deshalb entsprechend den Feststellungen
aus der Evaluierung begrenzt. Zu der Frage der EU-Kommission in ihrer ausführlichen
Stellungnahme im Notifizierungsverfahren ist klarzustellen, dass durch den Hinweis in § 10a
Abs. 1 auf die Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs. 6 nicht der Anwendungsbereich für die
Veranstalter nach § 10 Abs. 2 eingeschränkt wird. Im Gegenteil stellt diese Verweisung
gerade klar, dass bei der Bewerbung um eine Sportwettkonzession für staatliche und private
Bewerber die gleichen Bedingungen gelten.
Zu Absatz 4 und 5
Die Konzession berechtigt den Konzessionsnehmer, nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2
festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen - die ihrerseits wiederum die
Konzessionsvoraussetzungen des § 4a Abs. 4, die nach dem Staatsvertrag (insbesondere
§§ 4, 6 bis 8 und § 21) bestehenden sowie die im Angebot zum Internet übernommenen
Pflichten zum Tragen bringen - Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln.
Für den Ausschluss minderjähriger und gesperrter Spieler sind die nach § 4 Abs. 5 Nr. 1
festgelegten oder gleichwertige Verfahren einzusetzen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Nrn.
2, 4 und 5 zu den Limits, dem angepassten Sozialkonzept und dem Koppelungsverbot mit
anderweitigen Glücksspielangeboten im Internet sind anzuwenden. Im Anschluss an § 10
Abs. 4 wird in Absatz 5 Satz 1 vorgesehen, dass die Länder die Zahl der
Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1 begrenzen. Konzessionsnehmer
können somit frei entscheiden, ob sie dem Verbraucher ihr Angebot über
Wettvermittlungsstellen oder im Internet oder unter Nutzung beider Vertriebswege
unterbreiten. Die von den Ländern vorgenommenen Begrenzungen sind in die
Bekanntmachung nach § 4b Abs. 1 aufzunehmen.
Stand: 6. Oktober 2011
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Zu Nummer 13 (§ 12 Erlaubnis)
Zu Absatz 1
Die Änderung berücksichtigt die besondere Charakteristik des Gewinnsparens, wo vom
Teilnahmebetrag nach wie vor der weit überwiegende Anteil dem Sparen und nur ein
untergeordneter Teil dem Glücksspiel gewidmet wird. Die maßvolle Erhöhung des Losanteils
lässt diesen Grundcharakter unberührt.
Zu Absatz 2
Die Aufhebung des Satzes 1 ist Folgeänderung zu § 5 Abs. 3.
Zu Absatz 3
Die Änderung betrifft die ländereinheitliche Erlaubniserteilung für Lotterien mit einem
einheitlichen länderübergreifenden Spielplan.
Zu Nummer 14 (§ 13 Versagungsgründe)
Die Anhebung des Höchstgewinns auf 2 Mio. EUR in Absatz 2 Nr. 1b) für Lotterien mit
geringerem Gefährdungspotenzial berücksichtigt die Preisentwicklung in den
zurückliegenden Jahren und für die Laufzeit dieses Staatsvertrages.
Zu Nummer 15 (§ 14 Veranstalter)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 ist redaktioneller Art. Durch die Anknüpfung an die
steuerlichen Vorschriften zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden auch die
unionsrechtlich veranlassten Erweiterungen des unschädlichen Einsatzes von
Zweckerträgen außerhalb des Geltungsbereiches des Staatsvertrages rezipiert; bei der
Auslegung von § 16 Abs. 3, der schon auf das Inland bezogen, nur eine Sollvorschrift
darstellt, wird das zu berücksichtigen sein.
Zu Nummer 16 (§ 19 Gewerbliche Spielvermittlung)
Zu Absatz 1
Die Ergänzung in § 19 Abs. 1 Nr. 1 dient einer effizienten Vollzugskontrolle.
Stand: 6. Oktober 2011
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Zu Absätzen 2 und 3
Die Regelung dient dem Abbau bürokratischer Hemmnisse im Erlaubnisverfahren und der
diskriminierungsfreien Gleichbehandlung der Antragsteller. An der Lotteriehoheit der Länder
und dem Erfordernis einer Erlaubnis in jedem einzelnen Land (unter Beachtung des GlüStV
und der Ausführungsvorschriften des Landes) wird dabei festgehalten. Zur Vereinfachung
werden die Verfahren gebündelt, so dass die Anträge bei einer Stelle gestellt und von
derselben Stelle verbeschieden und überwacht werden. An die Stelle der
Einzelermächtigung durch jedes einzelne Land tritt die gemeinsame Entscheidung im
Glücksspielkollegium (mit der qualifizierten Mehrheit nach § 9a Abs. 7). Die Erlaubnisse
werden somit regelmäßig zeitlich zusammengefasst erteilt werden und inhaltlich so weit wie
möglich identisch gefasst sein.
Zu Nummer 17 (§ 20 Spielbanken)
Zu Absatz 1
Die Begrenzung der Anzahl der Spielbanken in Absatz 1 trägt dem Kohärenzgebot im Sinne
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Rechnung. Eine zwingende
Reduzierung der derzeitigen Anzahl der Spielbanken ist damit nicht verbunden. Das Nähere
regeln wie bei § 10 Abs. 4 die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen.
Zu Absatz 2
Dieser entspricht dem bisherigen einzigen Absatz des § 20.
Zu Nummer 18 (§ 21 Sportwetten)
Zu Absatz 1
Wetten können nach § 21 Abs. 1 künftig auch auf den Ausgang von Abschnitten von
Sportereignissen zugelassen werden. Dies erfasst etwa Halbzeitwetten; nach wie vor
ausgeschlossen werden alle Ereigniswetten (nächstes Foul etc.), die in besonderem Maße
von Einzelnen zu beeinflussen sind.
Zu Absatz 2
Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken dient der
Stand: 6. Oktober 2011
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Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist damit eine Maßnahme
der Spielsuchtprävention.
Zu Absatz 3
Mit der Regelung wird der Integrität des Sports bei der Veranstaltung und Vermittlung von
Sportwetten Rechnung getragen. Die Integrität des Sportes zu sichern, ist Aufgabe der
Sportler, Sportveranstalter und nationalen und internationalen Sportverbände. Die
Regelungen des § 21 Abs. 3 sollen diesem Ziel flankierend Rechnung tragen. So soll es wie
bisher bei der Trennung von Wettanbieter und Sportveranstalter bleiben. Zudem wird ein
Wettverbot für alle am Sportereignis - und Gegenstand der Wette - Beteiligten
aufgenommen. Auch wird regelmäßig die Nutzung eines Frühwarnsystems zu fordern sein.
Zu Absatz 4
Im Sinne einer zielgerichteten Kanalisierung können Live-Sportwetten während des
laufenden Sportereignisses als Endergebniswetten zugelassen werden.
Zu Nummer 19 (§ 22 Lotterien mit planmäßigem Jackpot)
Zu Absatz 1
Es handelt sich um eine Fortentwicklung der Vorschrift über die Lotterien mit besonderem
Gefährdungspotential. Aufgrund der Regelung in Satz 1 wird bereits bisher die Höhe dieser
Lotterien im Sinne der Suchtprävention auf gesetzlicher Grundlage begrenzt. Diesem Ziel
dient auch die weitere Begrenzung auf höchstens zwei Veranstaltungen pro Woche. Zudem
sollen Lotterien wie Eurojackpot, die in Kooperation mit anderen nationalen Lotterien
veranstaltet werden, grundsätzlich ermöglicht werden. Sie sind mit den Zielen des
Staatsvertrages vereinbar, weil ein attraktives Angebot an Lotterien Verschiebungen zu
Glücksspielen mit einem höheren Suchtgefährdungspotential vorzuziehen ist. Voraussetzung
für die Zulassung solcher neuer Lotterien ist indes eine wissenschaftliche Begleitstudie zu
den Auswirkungen auf die Bevölkerung nach den vom Fachbeirat empfohlenen
Rahmenbedingungen.
Zu Nummer 20 (§ 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung)
Zu Absatz 1
Das Bundesverfassungsgericht hat das übergreifende Sperrsystem mit der Möglichkeit der
Stand: 6. Oktober 2011
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Selbst- und Fremdsperre als eine der Kernregelungen des Glücksspielstaatsvertrags positiv
hervorgehoben (BVerfG vom 20.3.2009, Az. 1 BvR 2410/08, Rn. 35). Die Beschränkung der
Datenhaltung auf eine staatliche Stelle trägt dem Grundsatz der Datensparsamkeit und
Datensicherheit Rechnung.
Zu Nummern 21 und 22 (§§ 24 bis 26)
Sämtliche vorliegenden Studien belegen, dass das Suchtpotential bei Geldspielgeräten unter
allen Glücksspielen am Höchsten ist. Eine Abhängigkeit wird bei den meisten pathologischen
Glückspielern aufgrund ihres Spiels am Geldspielautomaten in einer Spielhalle oder einer
Gaststätte diagnostiziert. Im Rahmen des Bundesmodellprojektes "Frühe Intervention beim
Pathologischen Glücksspielen" ist dies z. B. bei rund 85% der Klienten der Fall.
Das bundesweit flächendeckende Angebot an Gastronomiebetrieben mit aufgestellten Geldspielgeräten
und vor allem Spielhallen mit täglichen Öffnungszeiten von oftmals bis zu 24
Stunden unterstreichen den Handlungsbedarf. Zahlreiche Erkenntnisse aus der ambulanten
und stationären Spielerberatung sowie aus Forschungsprojekten, u.a. aus dem Bundesmodellprojekt,
belegen, dass pathologische Glücksspieler durchschnittlich jeden zweiten Tag
zumeist bis zu fünf Stunden, aber auch deutlich länger, aufsummiert hohe Geldbeträge verlieren.
Etwa 40% der Glücksspieler an Geldspielautomaten haben im Laufe der Zeit Schuldenhöhen
von bis zu 10.000 EUR angehäuft, 40% jedoch noch weit höhere Beträge verspielt
(vgl. Stellungnahme der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen zum Thema "Zukunft des
Glücksspielwesens in Deutschland" für die strukturierte Anhörung der Länder im Frühjahr
2010).
Nach einer Darstellung der Universität Hamburg sollen 56 % der Einnahmen des
gewerblichen Automatenspiels über Spielverluste Süchtiger generiert werden (vgl. Fiedler,
Institut für das Recht der Wirtschaft, abgedruckt unter: http://www.wiso.uni-hamburg.de).
Die Angebote der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft umfassen ca. 278.300
aufgestellte, bargeldbetätigte Spielgeräte, davon 212.000 Geldgewinnspielgeräte (vgl. ifo-
Institut für Wirtschaftsforschung, Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2009 und
Ausblick 2010, München 2010). Die Geräte sind an ca. 12.300 Spielhallen in Deutschland
und in ca. 50.000 Gaststätten aufgestellt. Rund 86.000 Geldgewinnspielgeräte befinden sich
in Gaststätten (vgl. Martin Reeckmann, Gewerbliches Automatenspiel in Deutschland -
Bestandsaufnahme eines Glücksspielangebots und politischer Handlungsbedarf bei der
Rückkehr zum Unterhaltungsspiel, Berlin, April 2009).
Dies zeigt den Handlungsbedarf für den Bereich der Spielhallen.
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Im Siebten Abschnitt wird eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die an den Zielen von § 1
ausgerichtet ist, auch für den Betrieb einer Spielhalle vorgeschrieben. Mit den Bestimmungen
des Siebten Abschnitts wird ein klar abgrenzbarer Teilbereich des Rechts der Spielhallen
geregelt. Die Gewerbeordnung und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen gelten
fort, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zu § 24 (Erlaubnisse)
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich und regelt den glücksspielrechtlichen
Erlaubnisvorbehalt. Die Länder können in ihren Ausführungsbestimmungen nähere
Regelungen treffen. Weitere Regelungen des Staatsvertrages, die auf eine Spielhalle oder
ein ähnliches Unternehmen, in denen ein oder mehrere Gewinnspielgeräte i.S.d. § 33c
GewO aufgestellt sind, Anwendung finden, sind im Einzelnen in § 2 festgelegt. In den
Ausführungsbestimmungen können die Länder auch der für die gewerberechtliche Erlaubnis
zuständigen Behörde die entsprechende Anwendung der glücksspielrechtlichen Befugnisse
aus § 9 Abs. 1 und 2 eröffnen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Erlaubnisvoraussetzungen, die sich grundsätzlich an den Zielen des § 1
zu orientieren haben, sowie Formvorschriften und den Erlass von Nebenbestimmungen.
Regelungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Gewerberecht,
bleiben unberührt.
Zu § 25 (Beschränkungen von Spielhallen)
Mit dieser Vorschrift wird das Maß bestimmt, nach dem der Betrieb von Spielhallen aus Sicht
des Gesetzgebers ordnungspolitisch insbesondere mit den Zielen des § 1 noch vereinbar ist.
Zu Absätzen 1 und 2
Die in Absatz 1 vorgesehene Abstandsregelung zwischen den Spielhallen und das in Absatz
2 geregelte Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund dient der Vermeidung
von Mehrfachkonzessionen. Die Beschränkungen sind verhältnismäßig, angemessen und
erforderlich, um das gewerbliche Spiel auf das Maß von Unterhaltungsspielen und damit als
harmloses Zeitvergnügen zurückzuführen und die Entstehung spielbankenähnlicher
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Großspielhallen zu verhindern. Mit dem Verweis auf § 1 Abs. 1 SpielV wird für die Spielhalle
in § 25 Abs. 2 auch zugleich die geltende Beschränkung des § 3 Abs. 2 SpielV berufen, die
in einer Spielhalle maximal zwölf Geldspielgeräte zulässt.
Zu Absatz 3
Die Begrenzung der Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse für Spielhallen
nach Absatz 3 ist verfassungsrechtlich als Berufszugangsbeschränkungen einzustufen. Die
Verfassungsrechtsprechung lässt derartige objektive Berufszugangsbeschränkungen
grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen zu, nämlich zur Wahrung überragend
wichtiger Gemeinschaftsinteressen (BVerfG, Urteil vom 11.6.1958, BVerfGE 7, 377 ff. - sog.
Apothekenurteil). Im Unterschied dazu sind bei der (klassischen) Glücksspielregulierung
objektive Berufszugangsbeschränkungen bereits aus wichtigen Gründen zulässig (BVerfG,
GewArchiv 2001, 63 betr. Spielbanken; zumindest im Ergebnis ebenso BVerfG, ZfWG 2006,
16, Rz. 96 f. betr. Sportwetten). Diesem Umstand trägt Absatz 3 dadurch Rechnung, dass
lediglich die Anzahl der Spielhallen mit den unter Suchtgesichtspunkten besonders kritisch
zu sehenden Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit begrenzt werden kann
(vgl. § 2 Abs. 3), wobei es den Ländern überlassen bleibt, ob sie hiervon Gebrauch machen
und wie dabei den regionalen Besonderheiten Rechnung getragen wird.
Zu § 26 (Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen)
Zu Absatz 1
Die Regelungen in Absatz 1 sollen sicherstellen, dass von Spielhallen kein übermäßiger
werblicher Anreiz zum Spielen ausgeht. Ein typisches Beispiel für übermäßige Anreize sind
blickfangmäßig herausgestellte Bezeichnungen der Spielhalle als Casino, Spielbank o. ä.
Daneben sind auch die allgemeinen Beschränkungen des § 5 bei der Werbung für
Spielhallen zu beachten (§ 2 Abs. 3).
Zu Absatz 2
Mit der Vorgabe in Absatz 2 wird im Sinne der Suchtprävention das zeitliche Angebot der
Spielhallen, die Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, konkret
begrenzt. Solche Sperrzeiten sind auch deshalb sinnvoll, weil viele pathologische Spieler
über extrem lange Zeiträume in den Spielhallen verweilen und dieses dauerhafte Spielen mit
einer allgemeinen Sperrzeit nachhaltig unterbrochen werden kann. Die Länder sind frei, über
die Mindestsperrzeit von drei Stunden hinauszugehen.
Stand: 6. Oktober 2011
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Zu Nummer 23 (§ 27 Pferdewetten)
Da auch Pferdewetten als Wetten einzuordnen sind, müssen angesichts der Rechtsprechung
des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinen Urteilen vom 8. September 2010 in den
Rechtssachen „Markus Stoß“ (C-316/07) und „Carmen Media“ (C-46/08) Beschränkungen
der Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten in kohärenter und systematischer
Weise erfolgen. Dem kann nachhaltig und langfristig nur durch eine abgestimmte Regelung
von Sport- und Pferdewetten Rechnung getragen werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 verweist für die Erlaubnisse auf das Rennwett- und Lotteriegesetz, das
insoweit wie bisher eigenständig die Erlaubnisvoraussetzungen und das Verfahren festlegt.
Allerdings erstreckt die Vorschrift den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt auf das
Recht der Pferdewetten. Unter Veranstalten ist dabei die planmäßige Ausführung des
gesamten Unternehmens selbst oder das durch andere ins Werk setzen und dabei das
Spiel- und Wettgeschehen maßgeblich zu gestalten, zu verstehen. Nach Abs. 1 Satz 2 darf
die Vermittlung von Pferdewetten nur erlaubt werden, wenn die zuständigen deutschen
Behörden den Abschluss dieser Pferdewetten oder den Betrieb eines Totalisators für diese
Pferdewetten im Inland erlaubt haben (§ 3 Abs. 4). Die Regelung entspricht § 4 Abs. 2 Satz 2
GlüStV, berücksichtigt aber, dass nach Abs. 1 Satz 1 anstelle einer Erlaubnis durch die
Glücksspielaufsichtsbehörden die Erlaubnisse nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz
treten. Im Ergebnis wird damit die vorgängige Prüfung sämtlicher Angebote (sei es der
Veranstalter, sei es der Vermittler) auch bei Pferdewetten und so die Durchsetzung der im
nationalen Recht festgelegten materiellen Anforderungen zum Schutz der Spieler und der
Allgemeinheit sichergestellt.
Zu Absatz 2
Das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten setzt zunächst grundlegend voraus, dass
die Anforderungen nach § 27 Abs. 1 i. V. m. dem Rennwett- und Lotteriegesetz eingehalten
sind und die notwendigen Erlaubnisse der zuständigen deutschen Behörden vorliegen. Auf
dieser Grundlage kann das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten nur unter den -
primär dem Spielschutz und der Suchtbekämpfung dienenden - Vorgaben des § 4 Abs. 5
erlaubt werden. Damit unterliegen die Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten im
Internet einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Über die Voraussetzung in § 4
Abs. 5 Nr. 1 GlüStV werden dabei auch die Veranstalter und Vermittler von Pferdewetten
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verpflichtet, gesperrte Spieler von der Teilnahme im Internet auszuschließen. Dies ist
sachgerecht, da vor dem Hintergrund der rechtlich gebotenen Ausrichtung des
Wettangebotes am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht gerade dieser Vertriebsweg als
besonders problematisch einzuordnen ist. Zudem wird hierdurch eine Gleichstellung mit
Sportwetten erzielt, die auch der Einhaltung der Kohärenz dient.
Zu Absatz 3
Auf Festquotenwetten finden § 21 Abs. 5 und § 8 Abs. 6 entsprechende Anwendung. Damit
dürfen gesperrte Spieler an Festquotenwetten auch zu Lande nicht teilnehmen (§ 21 Abs. 5).
Zur Umsetzung dieser Regelung sind die Anbieter von Festquotenwetten verpflichtet, an
dem übergreifenden Sperrsystem mitzuwirken (§ 8 Abs. 6). Durch die Anwendbarkeit der
Spielersperre auf Festquotenwetten im Bereich der Pferdewetten wird eine Annäherung mit
den übrigen Sportwetten, die in der Regel Oddset-Wetten sind, erreicht. § 27 Abs. 3 gilt
dabei unabhängig davon, wer die Wette anbietet bzw. vermittelt. Totalisatorwetten sind vom
Anwendungsbereich der Regelung hingegen nicht erfasst. Dies ist gerechtfertigt, weil
Totalisatorwetten nach der Rechtsprechung (RGSt 60, 385, 386f.) als spezielle Ausprägung
der Lotterien aufzufassen sind, für die auch in anderen Bereichen keine generelle
Verpflichtung zum Ausschluss gesperrter Spieler besteht.
Zu den Nummern 24 und 25 (§ 29 Übergangsregelungen)
Zu Absätzen 1 und 2:
Wie schon beim bestehenden Glücksspielstaatsvertrag soll durch die Übergangsregelung
des § 29 Abs. 1 und 2 gewährleistet werden, dass durch das Inkrafttreten der Fortschreibung
des GlüStV kein „genehmigungsfreier“ Zeitraum entsteht. Die Veranstalter und Vermittler
(einschließlich der Annahmestellen, der Lotterie-Einnehmer von Klassenlotterien und der
gewerblichen Spielvermittler) können für einen begrenzten Übergangszeitraum von einem
halben Jahr auf der Grundlage einer schon bestehenden Erlaubnis (bzw. Konzession oder
Genehmigung) im Rahmen der Vorschriften des neuen Glücksspielstaatsvertrags,
insbesondere dessen materiellen Anforderungen, tätig werden. Für das gemeinsame
Sportwettangebot Oddset der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und dessen Vermittlung durch
Annahmestellen gilt nach Absatz 1 Satz 3 eine Übergangsregelung von einem Jahr nach
Erteilung der Konzessionen nach § 10a in Verbindung mit § 4c. Die Frist beginnt zu laufen,
sobald die erste Konzession erteilt wurde.
Zu Absatz 3
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Mit der Übernahme der Führung der Sperrdatei durch eine zentral zuständige Behörde sind
Übergangsfristen und Verantwortlichkeiten in Absatz 3 geregelt. Zugleich werden in Satz 2
die notwendigen datenschutzrechtlichen Regelungen getroffen.
Zu Absatz 4
Die Formulierung von § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüÄndStV bestätigt den Grundsatz, dass die
Anforderungen der §§ 24, 25 und 26 des Vertrages ab Inkrafttreten anzuwenden sind. Das
gilt unmittelbar und ohne Einschränkung für die Anforderungen nach § 26, die nach ihrem
Tatbestand unabhängig von einem Erlaubnisverfahren zu beachten sind. Die Anforderungen
nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 1 und nach § 25 (insbesondere das Verbot von
Mehrfachkonzessionen) geben jeweils Maßstäbe für das Erlaubnisverfahren vor. Das Verbot
von Mehrfachkonzessionen ist zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der
Glücksspielsucht nach den Ergebnissen der Evaluierung der Spielverordnung und den
sachverständigen Empfehlungen des Fachbeirates Glücksspielsucht erforderlich. Die über
Mehrfachkonzessionen entstandenen Spielhallenkomplexe haben die starke Zunahme der
Zahl der Geldspielgeräte im gewerblichen Automatenspiel angetrieben und den Charakter
des Spiels in Spielhallen, dem vom Verordnungsgeber ein kleiner, überschaubarer Rahmen
zugedacht war (s. § 3 Abs. 2 SpielV), grundlegend verändert.
Bereits bestehende Spielhallen, für die bis 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt wurde,
werden für fünf Jahre von der Erlaubnispflicht freigestellt und ihnen eine Fortsetzung ihrer
bisherigen legalen Tätigkeit ohne Erlaubnis ermöglicht; die materiellen Anforderungen der §§
24 ff., insbesondere des § 26 sind ab Inkrafttreten zu beachten. Die Übergangsfrist von fünf
Jahren in Satz 2 sowie die Möglichkeit gemäß Satz 4 nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine
Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen, tragen dem Vertrauens- und
Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 verfolgten
Allgemeinwohlzielen angemessen Rechnung. Mittels der Befreiung kann im individuellen Fall
der notwendige Verhältnismäßigkeitsausgleich herbeigeführt werden. Dabei ist die Befreiung
auf den Zeitraum zu beschränken, der erforderlich ist, um unzumutbaren Belastungen
Rechnung zu tragen, ohne aber die mit §§ 24 und 25 verfolgten Allgemeinwohlinteressen auf
Dauer hintanzustellen. Durch die Befreiungsregelung und die Anknüpfung an den Zeitpunkt
der Erlaubniserteilung kann bspw. bei Spielhallenkomplexen ein stufenweiser Rückbau
erreicht werden. Im Rahmen ihrer Ausführungsbestimmungen haben die Länder die
Möglichkeit, Einzelheiten zum Befreiungstatbestand zu regeln. Sie können auch
weitergehende Regelungen erlassen oder beibehalten (vgl. § 28); dies gilt insbesondere für
kürzere Übergangsfristen nach den Spielhallengesetzen der Länder.
Die Stichtagsregelung in Satz 3 soll Vorratserlaubnisse in Kenntnis der beabsichtigen
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Änderung der Rechtslage verhindern.
Zu Absatz 5
Die Übergangsregelung für Buchmacherlaubnisse beträgt ein Jahr nach Inkrafttreten des
Staatsvertrages.
Zu Nummer 27 (§§ 30 bis 34)
Zu § 30 (Weitere Regelungen)
§ 30 entspricht bis auf eine redaktionelle Anpassung dem bisherigen § 25 Abs. 4 und 5.
Zu § 31 (Verhältnis zu weiteren staatsvertraglichen Regelungen für die
Klassenlotterien)
Zu Absatz 1
Der bestehende Vorrang des Glücksspielstaatsvertrags gegenüber den speziellen
Klassenlotterie-Staatsverträgen (SKL-Staatsvertrag; NKL-Staatsvertrag) muss auf den
beabsichtigten und zur Umsetzung des neuen § 10 Abs. 3 erforderlichen Staatsvertrag über
die Bildung einer Gemeinsamen Klassenlotterie erweitert werden. Das leistet die Ergänzung
von Absatz 1.
Zu Absatz 2
Der neu gefasste Absatz 2 sieht vor, dass mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die
bestehenden Erlaubnisse zur Veranstaltung von Klassenlotterien von der SKL und NKL auf
die Gemeinsame Klassenlotterie übergehen. Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes, es bedarf
also keiner behördlichen Umsetzungsakte. Das entspricht dem ebenfalls kraft Gesetzes und
ohne behördlichen Umsetzungsakt eintretenden Wegfall der Veranstaltereigenschaft bei der
SKL und NKL durch den neuen § 10 Abs. 3. Dessen Umsetzung soll nicht durch eine
Verlängerung der Veranstaltungserlaubnis bei der SKL und der NKL verzögert werden. Satz
2 regelt Erlaubnisse der zuständigen Behörde nach § 9a Abs. 1.
Zu § 32 (Evaluierung)
Im Rahmen einer zeitlich begrenzten Probephase soll unter grundsätzlicher Beibehaltung
des staatlichen Monopols nach § 10 Abs. 6 mittels einer konzessionierten Öffnung des
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Sportwettenangebotes ein neuer Weg bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten
Schwarzmarktes begangen werden. Während einer angemessenen Frist von fünf
Jahren sind die mit dem Staatsvertrag, insbesondere die mit dem Konzessionsmodell gesammelten
Erfahrungen zu evaluieren. Auch die wissenschaftliche Begleitung durch den
Fachbeirat ist erforderlich, um die Auswirkungen der geänderten Regeln im Bereich Internet
und Spielhallen auf die Bevölkerung zu ermitteln und zu beurteilen. In diesem Zusammenhang
ist auch eine Wiederholung der von den Ländern finanzierten PAGE-Studie („Pathologisches
Glücksspielen und Epidemiologie“) zu prüfen, wie sie auch vom Fachbeirat angeregt
worden ist. Die Erfahrungen mit der bisherige Evaluierungsfrist haben gezeigt, dass ein Zeitraum
von drei Jahren knapp bemessen ist. Mit der nun vorgesehenen Frist soll rechtzeitig
vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages auf der Grundlage dieser Erfahrungen entschieden
werden, ob sich das Experiment einer konzessionierten Öffnung einzelner Bereiche
des Glücksspielangebotes bewährt hat und langfristig fortzusetzen ist. Die Entscheidung
über das Fortgelten des Staatsvertrages und die Fortsetzung des Konzessionsmodells für
Sportwetten wird auf diese Weise wissenschaftlich vorbereitet.
Zu § 33 (Revision zum Bundesverwaltungsgericht)
Die Revisionsbestimmung lehnt sich an § 48 RStV zur Revisibilität von Landesrecht an.
Zu § 34 (Befristung, Fortgelten)
Der Staatsvertrag wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 befristet, weil im Rahmen einer
zeitlich begrenzten Experimentierklausel erprobt werden soll, ob durch die Erteilung einer
begrenzten Anzahl von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten dem in der
Evaluierung festgestellten Schwarzmarkt bei Sportwetten wirksam entgegengewirkt werden
kann. Mit der konzessionierten Öffnung des Sportwettenmarktes auf sieben Jahre ist
angestrebt, neben den nach wie vor erforderlichen glücksspielaufsichtlichen Maßnahmen
gegen unerlaubte Glücksspiele zur Verwirklichung der ordnungspolitischen Ziele des
Staatsvertrages ein wohl dosiertes, legales Sportwettangebot zu schaffen und so einem
weiteren Anwachsen des Schwarzmarktes entgegenzuwirken. Die Ergebnisse der zur
erprobenden Regelungen sind systematisch zu beobachten und auszuwerten, um dem
angestrebten langfristigen Ziel näher zu kommen (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002, Az. 2 BvF
1/01, Rn. 381). Insofern dient die zeitliche Befristung der Erprobungsphase auf sieben Jahre
dazu, zunächst mittels der Evaluation (§ 32) belastbare Erkenntnisse über die Auswirkungen
zu gewinnen und zu ermitteln, ob dieses Instrument zur besseren Erreichung der Ziele des §
1 zweckmäßig ist, bevor gegebenenfalls über dauerhafte Regelungen entschieden werden
soll.
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Zu Artikel 2: Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Neubekannmachung
Zu Absätzen 1 und 2
Diese legen die Regularien des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages fest.
Zu Absatz 3
Der BGH hat mit Beschlusses vom 14. August 2008 - KVR 54/ 07 - Lottoblock; OLG
Düsseldorf – entschieden, dass der Regionalisierungsstaatsvertrag nicht mehr anzuwenden
ist. Mit Absatz 3 wird der Regionalisierungsstaatsvertrag förmlich außer Kraft gesetzt.
Zu Absatz 4
Betrifft die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.